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Verfasst am: 10.09.08, 14:37 Titel: Was ist bei schriftlichenLeistungsbeurteilungen zu beachten?
Gemäß §45 der ÜSchO sollte es erlaubt sein, auf jegliche Weisen die Leistung von Schülern mit Noten zu berurteilen zu können. Kann eine schriftliche Abfrage/Leistungsbeurteilung also auch unangekündigt durchgeführt werden, wenn diese nicht §46 Absatz 2 entspricht? Also nicht dazu dient, den Inhalt der Hausaufgaben abzufragen?.
Gemäß §45 der ÜSchO sollte es erlaubt sein, auf jegliche Weisen die Leistung von Schülern mit Noten zu berurteilen zu können.
Nein. Folter wäre besipielsweise unzulässig.
Zitat:
Kann eine schriftliche Abfrage/Leistungsbeurteilung also auch unangekündigt durchgeführt werden,
Ja, das regelt § 48 (8.). Dort sind diejenigen Leistungsbeurteilungen aufgeführt, die angekündigt werden müssen; alle anderen müssen nicht angekündigt werden.
Zitat:
wenn diese nicht §46 Absatz 2 entspricht?
Der Paragraph bezieht sich doch nur auf Hausaufgaben - Grundwissen-Abfragen z. B. werden davon gar nicht erfasst.
Zitat:
Also nicht dazu dient, den Inhalt der Hausaufgaben abzufragen?.
Wenn RLP, dann "ja".
"Kopfrechnen" z. B. (nur Ergebnisse aufschreiben) wäre so eine Abfrage. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
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