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Verfasst am: 08.09.08, 18:20 Titel: Zulässigkeit und Häufigkeit von Tests
Hallo,
Zitzat:
VVzAPO-SI NRW
6.1.2 Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmäßig
auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt,
innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben und
besprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information
der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf in
demselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.
Gilt das auch z.B. im Fach Chemie bei Tests?
die von Ihnen zitierten Regelungen betreffen nur Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind. Chemie gehört nicht dazu. Hier sind "Sonstige Leistungen" ausschließliche Grundlage zur Leistungsbewertung:
Zitat:
APO-S I, § 6
Leistungsbewertung, Klassenarbeiten
(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang
mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen
Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern.
Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung
ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
Außerdem gilt:
Zitat:
VVzAPO-S I
6.1.4 Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten
sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der
Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation
selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte
über Betriebspraktika.
Aus dem Wort „gelegentlich“ entnehme ich, dass damit nicht jede 2. Unterrichtstunde gemeint ist.
Ich hoffe, dass ich nicht falsch liege, dass dann ein test über 30-45 Minuten jede 2. Unterrichtstunde zu häufig wäre.
Wie sieht es denn aus, wenn der Test nur 5-15 Min dauert jede 2. Unterrichtstunde? Oder ist dass nur eine Lernstandüberprüfung?
Wann ist eine Klassenarbeit eigentlich nicht schriftlich?
Das gibt's:
Eine Prüfungsordnung hat folgendes geschrieben::
Im Fach NwT kann eine Klassenarbeit durch eine fachpraktische Arbeit ersetzt werden.
"Wir basteln uns eine Klassenarbeit ..." _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
offenbar mit dieser Anfrage zusammenhängt, versuche ich einmal auf beides zu antworten.
Ich vermute wie Sie, dass es sich bei den genannten "Tests" allenfalls um das schriftliche Abfragen des Unterichtsinhaltes der letzten Stunde(n) handelt ("Lernstandsüberprüfung") und somit nicht einmal unter "schriftliche Übungen" zu fassen ist: Das, was ansonsten häufig mündlich zu Beginn einer Stunde geschieht, erfolgt nun schriftlich - und hat natürlich aus Schülersicht dadurch mehr Verbindlichkeit.
Die Situation ist natürlich unerfreulich, übrigens insbesondere aus Sicht des Lehrers, der das Ganze regelmäßig zu korrigieren hat (und offenbar das durch einige Schüler provozierte Unterrichtschaos zu ertragen hat). Aber sollte man ihm unter diesen Bedingungen wirklich seine Maßnahmen mit Blick auf die o.g. Regelungen der APO Sek I und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften untersagen und ihm beispielsweise die Durchführung interessanter Unterrichtsversuche anraten? In Chemie? In diesem Lernklima?
Eine unzulässige Kollektivstrafe vermag ich schon deshalb nicht zu erkennen, da die Schüler lediglich dazu angehalten werden, ihr Wissen zu präsentieren. Das hat (hoffentlich bald) möglicherweise eine erzieherische Wirkung insbesondere auf die Störer zur Folge, ist aber für sich alleine keine erzieherische Maßnahme.
Erzieherische Maßnahmen, Elternbenachrichtigungen sowie Ordnungsmaßnahmen für Dauerstörer sind aber durchaus weitere Mittel, die der Lehrer in Absprache mit Klassenlehrer und Schulleiter anwenden sollte. Insbesondere der Schulleiter kann hier Profil beweisen: Ein vorübergehender Ausschluss vom Unterricht kann auch für einzelne Unterrichtsfächer ausgesprochen werden. Die Bearbeitung der in diesem Fall ausgegebenen Aufgaben sowie ihre anschließende schriftliche Überprüfung könnte die beschriebene "Testphase" bald beenden - sowohl auf Lehrer- als auch auf Schülerseite
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