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Klausur nachschreiben

 
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Correll
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 01:14    Titel: Klausur nachschreiben Antworten mit Zitat

Hallo, es handelt von einem Gymnasium in NRW und das Fach Mathematik / Oberstufe.
Es wird eine Klausur geschrieben. Schüler 1 kann die Klausur wegen Krankheit nicht mitschreiben und kriegt einen Termin zum nach schreiben. Er erhält die selbe Klausur wie der restliche Kurs. Die Klausur beinhaltet 5 Aufgaben.
Allerdings streicht der Lehrer die Aufgabe 5, mit der Begründung er stehe unter Zeitdruck und habe später noch einen Termin. Somit hat Schüler 1 nur 4 Aufgaben.
Der Lehrer nimmt die Aufgabe 5 bzgl. der Benotung aus der Gewichtung.

Ist das rechtens?
Danke vielmals
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 06:09    Titel: Antworten mit Zitat

Bekommt der Schüler auch weniger Zeit?
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

schau mal hier:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APOGOSt.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Heini12
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neleabels
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2008
Beiträge: 85

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 12:08    Titel: Antworten mit Zitat

Aus der Prüfungsordnung, die Heini12 zitiert, ist hier §13 (5) APOGOSt relevant. Dieser legt fest, dass der Schüler das Recht hat, eine Klausur nachzuschreiben, wenn es nicht in seiner Verantwortung liegt, dass er sie verpasst hat. Die VV 14.11 zu §14 APOGOSt legt die Dauer von Klausuren auf zwei Unterrichtsstunden (außer bei neueinsetzenden Fremdsprachen fest.)

Details zu Prüfungsinhalten legt der Lehrplan fest, darüber kann ich nichts sagen, weil nicht Mathematik unterrichte und die Vorschriften nicht kenne. Der Erfahrung nach machen Lehrpläne aber keine Aussagen zur genauen Zahl von Aufgaben. Sowohl die etwas längere als auch die etwas kürzere Variante der Leistungsüberprüfung sind wahrscheinlich rechtskonform.

Es ließe sich argumentieren, dass durch die Kürzung der Klausur bei gegebener Prüfungsdauer der Nachschreiber bevorteilt wird. (Deswegen würde ich als Nachschreiber auch nicht allzu laut gegen den Sachverhalt protestieren! Winken) Allerdings könnte der Fachlehrer dieses Problem relativ leicht dadurch umgehen, dass er den Erwartungshorizont etwas vertieft - der Schüler hat ja mehr Zeit ins Detail zu gehen.

Persönlich sähe ich für den Schüler weder einen rechtlichen noch einen praktischen Anlass, gegen die Kürzung zu protestieren.

Nele
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Correll
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Bekommt der Schüler auch weniger Zeit?


Genau
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Correll
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

neleabels hat folgendes geschrieben::
Aus der Prüfungsordnung, die Heini12 zitiert, ist hier §13 (5) APOGOSt relevant. Dieser legt fest, dass der Schüler das Recht hat, eine Klausur nachzuschreiben, wenn es nicht in seiner Verantwortung liegt, dass er sie verpasst hat. Die VV 14.11 zu §14 APOGOSt legt die Dauer von Klausuren auf zwei Unterrichtsstunden (außer bei neueinsetzenden Fremdsprachen fest.)

Details zu Prüfungsinhalten legt der Lehrplan fest, darüber kann ich nichts sagen, weil nicht Mathematik unterrichte und die Vorschriften nicht kenne. Der Erfahrung nach machen Lehrpläne aber keine Aussagen zur genauen Zahl von Aufgaben. Sowohl die etwas längere als auch die etwas kürzere Variante der Leistungsüberprüfung sind wahrscheinlich rechtskonform.

Es ließe sich argumentieren, dass durch die Kürzung der Klausur bei gegebener Prüfungsdauer der Nachschreiber bevorteilt wird. (Deswegen würde ich als Nachschreiber auch nicht allzu laut gegen den Sachverhalt protestieren! Winken) Allerdings könnte der Fachlehrer dieses Problem relativ leicht dadurch umgehen, dass er den Erwartungshorizont etwas vertieft - der Schüler hat ja mehr Zeit ins Detail zu gehen.

Persönlich sähe ich für den Schüler weder einen rechtlichen noch einen praktischen Anlass, gegen die Kürzung zu protestieren.

Nele


Ich finde es unfair. Alle 5 Aufgaben haben einen anderen Schwerpunkt. Mit der Streichung einer Aufgabe, ist der Nachschreiber einem Schwerpunkt entkommen.
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Linne
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 108
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Liegt dein Einwand vielleicht daran, dass der Schüler den Schwerpunkt der weggestrichenen Aufgabe beherrscht und nun schlechter wegkommt, da er die Note nicht mehr mit dem guten Teil rausreissen kann?
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Correll
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 19.09.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Linne hat folgendes geschrieben::
Liegt dein Einwand vielleicht daran, dass der Schüler den Schwerpunkt der weggestrichenen Aufgabe beherrscht und nun schlechter wegkommt, da er die Note nicht mehr mit dem guten Teil rausreissen kann?


Es geht darum, dass die Aufgabe 5 eine der schwersten Aufgaben war. Diese Aufgabe hat so gut wie niemand richtig (außer einige Ausnahmen).

Somit fließt die Aufgabe für alle in die Bewertung und da der Großteil diese Aufgabe falsch hat, hat man dem entsprechende Noten.

Der Nachschreiber musste die Aufgabe nicht lösen und ist unserer Meinung dadurch im Vorteil gegenüber dem Rest der Klasse.
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