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Verfasst am: 19.09.08, 22:11 Titel: haftbefehl bei nichterscheinen vor gericht trotz attest ?
guten abend forum,
folgender fall:
person A ist wegen verdacht auf betrugs in zwei fällen, jeweils ca. 600 euro angezeigt worden. gegen den strafbefehl hat A einspruch eingelegt. A ist psychisch krank und kann sich selbst nicht verteidigen.
A hat daher einen pflichtverteidiger beantragt und bekommen.
zur hauptverhandlung konnte A nicht erscheinen, ein Attest des psychiarters wurde eingereicht.
das reicht dem gericht nicht, A muss zum amtsarzt und zwar direkt am nächsten werktag.
sonst.... wird A verhaftet, sagt der pflichtverteidiger, ein haftbefehl ist bereits in
vorbereitung. das attest des psychiarters sei nicht von bedeutung.
wie kann das sein ?
kann ein haftbefehl für einen psychisch kranken erlassen werden ? ist der amtsarzt ein facharzt, kennt dieser sich überhaupt mit der psyche und psychosen aus ?
Wenn der Amtsarzt der Ansicht ist, er könne die behauptete Krankheit nicht diagnostizieren, wird er vermutlich einen einschlägigen Facharzt hinzuziehen.
Hat der behandelnde Arzt in dem "Attest" denn bescheinigt, daß die Teilnahme an dieser Gerichtsverhandlung nicht möglich ist? Oft legen Verfahrensbeteiligte nur Bescheinigungen vor, daß sie arbeitsunfähig sind. Das nützt aber nicht viel, da sie bei der Verhandlung gar nicht arbeiten sollen.
das attest enthält eine bitte an das gericht, den patienten wenn möglich von vernehmungen zu verschonen und alle diagnosen. es ist sehr freundlich formuliert.
Dann war es vielleicht nicht deutlich genug formuliert.
hat folgendes geschrieben::
eine bitte an das gericht, den patienten wenn möglich von vernehmungen zu verschonen
ist eben keine Attestierung einer Verhandlungsunfähigkeit. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Das ganze Zinnober mit dem Amtsarzt kann man sich allerdings auch sparen, indem man einfach zur Verhandlung erscheint. Man ist ja anwaltlich vertreten und braucht nur stumm neben seinem Anwalt zu sitzen und den reden lassen. Allenfalls die Angaben zur Person muß man "abnicken". Bei allem Respekt, aber es ist doch immer wieder verwunderlich, dass man nicht zu krank ist um Straftaten zu begehen, aber um 15 - 20 Minuten einer Verhandlung zu folgen, bei der man nichts sagen muß, ist man zu krank... Faszinierend... dachte sich hier sicherlich auch das Gericht, denn es hätte den Angekl. auch vom pers. Erscheinen entbinden können, was es aber offenbar nicht wollte. Der Angeklagte hätte auch die Möglichkeit gehabt, den SB zu akzeptieren, wenn ihn eine Verhandlung dermaßen mitnimmt. .
Offenbar hatte auch der behandlnde Psychiater Bedenken eine Verhandlungsunfähigkeit zu diagnostizieren, sonst hätte er es sicherlich getan und keine "Bitte" formuliert. _________________ mit frdl. Grüßen
J.A.
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Justizstilblüten:"Die Reifeverzögerung des Angeklagten ist so groß, dass er einem Jugendrichter
gleichzustellen ist".
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