| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Tarja Interessierter
Anmeldungsdatum: 25.07.2008 Beiträge: 15
|
Verfasst am: 19.09.08, 08:27 Titel: Bauliche Veränderung? |
|
|
Jemand besitzt zwei ETW. Eine kleine und eine sehr große. Er bricht Verbindungswand durch und zieht woanders eine Wand und hat so zwei von der Wohnungsgröße passabel zu verkaufende Wohnungen.
Kann er so etwas tun, ohne Miteigentümer zu informieren? Handelt es sich um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung? |
|
| Nach oben |
|
 |
@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
|
Verfasst am: 19.09.08, 11:37 Titel: |
|
|
| Solange es innerhalb der Wohnungen ist "Ja". Nur wie sieht es mit der Kostenrechnung später aus. Folglich müsste die Teilungserklärung geandert werden. |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 19.09.08, 17:56 Titel: Re: Bauliche Veränderung? |
|
|
| Tarja hat folgendes geschrieben:: | | Er bricht Verbindungswand durch und zieht woanders eine Wand | Ist es eine tragende Wand, dann ist diese Gemeinschaftseigentum und zustimmungspflichtig.
Bauantrag, Statik muss gestellt werden.
Ansonsten wie User @migo aussagt, Teilungserklärung muss geandert werden _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
UHU-1 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
|
Verfasst am: 19.09.08, 18:03 Titel: Re: Bauliche Veränderung? |
|
|
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Teilungserklärung muss geandert werden |
Die Änderung der Teilungserklärung ist hierfür nicht erforderlich! _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 19.09.08, 18:35 Titel: |
|
|
Ich glaube doch, weil in der Teilungserklärung das Sondereigentum mit den Flächen angeben wird. Diese haben sich nun geändert. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
UHU-1 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
|
Verfasst am: 19.09.08, 18:49 Titel: |
|
|
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Ich glaube doch, weil in der Teilungserklärung das Sondereigentum mit den Flächen angeben wird. Diese haben sich nun geändert. |
Wie soll denn eine solche "Änderung" denn aussehen?
Es liegen aber weiterhin zwei selbständige Wohnungseigentume vor, deren Umrisse sich aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung ergeben. Auf die Größe kommt es nicht an, welche jedoch nur für die Be- und Abrechnung des Wohngeldes teilweise herangezogen wird.
Eine Möglichkeit besteht jedoch, dass der Eigentümer beider Wohnungseigentume beide Wohnungseigentume auf einem Wohnungseigentumsgrundbuchblatt buchen läßt, sofern keine Verwirrung hierdurch zu besorgen ist. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 19.09.08, 19:04 Titel: |
|
|
Vorab: Eine Änderung der Teilungs- und Gemeinschaftsordnung ohne Öffnungsklausel ist nur mit Einwilligung aller Wohnungseigentümer zulässig.
Die Änderung der Teilungserklärung wird erforderlich, weil die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen aufgehoben wird und die neue Abgeschlossenheit der neuen Wohnungen eingetragen werden muss. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
UHU-1 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
|
Verfasst am: 19.09.08, 19:46 Titel: |
|
|
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | Vorab: Eine Änderung der Teilungs- und Gemeinschaftsordnung ohne Öffnungsklausel ist nur mit Einwilligung aller Wohnungseigentümer zulässig.
Die Änderung der Teilungserklärung wird erforderlich, weil die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen aufgehoben wird und die neue Abgeschlossenheit der neuen Wohnungen eingetragen werden muss. |
Der Leitsatz des Beschlusses des OLG Celle vom 21.05.2002 - 4 W 93/02 - lautet:
"Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH, 21. Dezember 2000, V ZB 45/00, NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar, erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung bautechnischer Belange etc.)." _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 20.09.08, 09:36 Titel: |
|
|
Das Urteil des OLG Celle ist bekannt. Es müssen nur ein Bauantrag und eine Statik vorliegen.
Das Urteil ist umstritten, weil es Nachahmer finden kann und somit das Haus in sich die Standfestigkeit verlieren kann.
Es geht nicht um einen Wanddurchbruch sondern um die Veränderung der Fläche. Es ergibt sich laut Teilungserklärung eine andere Sondereigentumsfläche.
Es ergeben sich hier andere Abgeschlossenheitseinheiten, deshalb sind diese in die Teilungserklärung einzutragen.
Wie soll die neue Abgeschlossenheitseinheit verkauft werden, wenn diese nicht in der Teilungserklärung auftaucht. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
UHU-1 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
|
Verfasst am: 20.09.08, 10:14 Titel: |
|
|
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Es geht nicht um einen Wanddurchbruch sondern um die Veränderung der Fläche. Es ergibt sich laut Teilungserklärung eine andere Sondereigentumsfläche |
Die Nutzungsfläche hat sich nicht verändert. Beide Wohnungseigentume haben diese doch behalten.
| Zitat: | | Es ergeben sich hier andere Abgeschlossenheitseinheiten, deshalb sind diese in die Teilungserklärung einzutragen. |
Nein. Die Wohnungseigentumseinheiten haben sich NICHT verändert. Ein Wanddurchbruch ist keine solche!
Bitte ggf. um Nachweis von veröffentlichten Entscheidungen.
Im übrigen ist die Teilungserklärung keine Register, welches so einfach geändert werden kann!
| Zitat: | | Wie soll die neue Abgeschlossenheitseinheit verkauft werden, wenn diese nicht in der Teilungserklärung auftaucht. |
Ganz einfach. Es werden zwei Wohnungseigentume verkauft. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 20.09.08, 11:27 Titel: |
|
|
| Tarja hat folgendes geschrieben:: | | Er bricht Verbindungswand durch und zieht woanders eine Wand und hat so zwei von der Wohnungsgröße passabel zu verkaufende Wohnungen. | | UHU-1 hat folgendes geschrieben:: | | Die Nutzungsfläche hat sich nicht verändert. Beide Wohnungseigentume haben diese doch behalten. | Ich lese heraus, dass die Wohnungsgröße verändert worden ist und dies passablen Wohnungen zum Verkauf angeboten werden.
Mit dem Durchbruch und der Abtrennung durch die neue Wand sind zwei neue Abgeschlosseneneinheiten zu beantragen. Die Nutzflächen der einzelnen Sondereigentumswohnungen hat sich verändert. Diese sind in die Teilungserklärung zu übernehmen. Nur die dortigen Angaben gelten für das Sondereigentum. Es ist das Grundbuch.
| Zitat: | | Wie soll die neue Abgeschlossenheitseinheit verkauft werden, wenn diese nicht in der Teilungserklärung auftaucht. |
| UHU-1 hat folgendes geschrieben:: | | Ganz einfach. Es werden zwei Wohnungseigentume verkauft. | Ganz einfach, genau in dem alten Sondereigentum vor dem Durchbruch und dem Setzen der neuen Wand. Die neue Größe geht ohne Eintragung aus keinem Stück Papier hervor. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
UHU-1 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
|
Verfasst am: 20.09.08, 11:53 Titel: |
|
|
| RechtsamWald hat folgendes geschrieben:: | | Tarja hat folgendes geschrieben:: | | Er bricht Verbindungswand durch und zieht woanders eine Wand und hat so zwei von der Wohnungsgröße passabel zu verkaufende Wohnungen. |
Ich lese heraus, dass die Wohnungsgröße verändert worden ist und dies passablen Wohnungen zum Verkauf angeboten werden. |
Wer lesen kann - ist klar im Vorteil.
Stimmt.
Für die Wohnungen sind daher neue Abgeschlossenheitsbescheinigungen zu beantragen. Dann ist die Teilungserklärung auch hinsichtlich der Miteigentumsanteile zu ändern. Ggf. müssen die Berechtigten der Eintragungen in Abteilung II und III diesen Änderungen zustimmen.
Sodann ist bei dem einem Wohnungseigentumsgrundbuchblatt der entsprechende Miteigentumsanteil abzuschreiben und dem anderen zuschreiben. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
(Albert Einstein) |
|
| Nach oben |
|
 |
|