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Ausländer und Zweitehe

 
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Sonnenschein1
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.09.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 08:58    Titel: Ausländer und Zweitehe Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Moslemischer Mann ist mit Landsmännin nach Heimatrecht verheiratet.

Mann heiratet im Heimatland eine deutsche Frau (darf nach dortigem Recht bis 4 Ehen schließen, es handelt sich also um eine rechtsgültige Ehe).

Frau 1 verbleibt im Heimatland ohne Nachzugsabsicht, mit Frau 2 soll die Ehe (KEINE Scheinehe) in Deutschland gelebt werden.

Wie stehen die Chancen auf Ehegattennachzug?

Meines Erachtens ist nur das Eingehen der Zweitehe in Deutschland strafbar, jedoch nicht die Ehe an sich. Ist das richtig?

Auch wären Urteile bzw. Gesetzestexte zu diesem Thema interessant für mich.

Gruß und Danke

Sonnenschein
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 11:49    Titel: Re: Ausländer und Zweitehe Antworten mit Zitat

Sonnenschein1 hat folgendes geschrieben::




Moslemischer Mann ist mit Landsmännin nach Heimatrecht verheiratet.

Mann heiratet im Heimatland eine deutsche Frau (darf nach dortigem Recht bis 4 Ehen schließen, es handelt sich also um eine rechtsgültige Ehe).

Frau 1 verbleibt im Heimatland ohne Nachzugsabsicht, mit Frau 2 soll die Ehe (KEINE Scheinehe) in Deutschland gelebt werden.

Wie stehen die Chancen auf Ehegattennachzug?

Meines Erachtens ist nur das Eingehen der Zweitehe in Deutschland strafbar, jedoch nicht die Ehe an sich. Ist das richtig?

Auch wären Urteile bzw. Gesetzestexte zu diesem Thema interessant für mich.


Hallo,

die Ehe mag nach dem Heimatrecht wirksam sein, sie verstößt allerdings gegen das Verbot der Doppelehe in Deutschland. Die Deutsche durfte ihn nach deutschem Recht nicht wirksam heiraten, weil er bereits verheiratet war. Da die Tat im Ausland stattfand ist sie allerdngs m.E. nicht strafrechtlich verfolgbar.

Zivilrechtlich dürfte die Ehe im deutschen Rechtsbereich aufhebbar sein und müßte auch aufgehoben werden. Allerdings habe ich bereits Zweifel , ob er überhaupt in den deutschen Rechtsbereich gelangen wird. Die Ehe verstößt gegen den deutschen ordre public und dürfte nicht schützenswert im Sinne des Art. 6 GG sein.

Wenn alles korrekt läuft müßte der Ehegattennachzug abgelehnt werden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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