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Eine Gemeinschaftsordnung / Teilungserklärung wie kann man diese ändern?
Einfache Mehrheit / 51% der Eigentümer?
Oder müßen, wie ich vermute, alle Eigentümer ihre Stimme abgeben um diese zu ändern? Was wäre wenn jemand seine Stimme nicht ab gibt?
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
..... Gemeinschaftsordnung / Teilungserklärung wie kann man diese ändern?
Indem alle Eigentümer - und zwar ausnahmslos alle - beim Notar eine Ergänzung, d.h. einen Nachtrag zur Teilungserklärung unterschreiben.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
Hmmm,
Könnten Sie mir einmal den Unterschied erläutern?
Ich vermute jetzt einmal:
Teilungserklärung, hat etwas mit den Räumlichkeiten zu tun?!
Gemeinschaftsordnung mit den Regeln, so wie in etwa die Hausordnung!??! § der WEG?
Ich würde gerne die Gemeinschaftsordnung ändern wenn möglich, zu Gunsten der Eigentümer!
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
Hmmm,
Könnten Sie mir einmal den Unterschied erläutern?
Bin zwar kein Profi, aber Ich versuche es mal.
Die Teilungserklärung legt das Eigentum eines Eigentümers fest. Es wird also im Bauplan
ganz genau festgelegt, wem was gehört. In der Regel ist dazu ein Architekt nötig. Ist dieser fertig, reicht er, oderder Notar, die Teilungserklärung beim Landratsamt ein, welches die TE genehmigen muss. Anschliessend muss das ganze dann im Grundbuchamt eingetragen werden.
In einer Gemeinschaftsordnung können die Eigentümer ihre Rechte und Pflichten festlegen, z.B. die Höhe der Rücklagen für Reparaturen am Objekt, oder die Nutzung der Gemeinschaftsflächen, etc.
Ob dies ebenfalls einen Notar erfordert, damit es rechtliche Gültigkeit erlangt, oder ob das als einfacher Vertrag angesehen wird, weiss ich leider nicht.
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 26.09.08, 21:15 Titel:
Dino71065 hat folgendes geschrieben::
Könnten Sie mir einmal den Unterschied erläutern?
Die Teilungserklärung regelt ausschließlich das sachenrechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern, d. h. die Teilung des Grundstücks, die Verbindung von Sondereigentum mit einem Miteigentumsanteil, die Zuordnung bestimmter Gegenstände zum Sondereigentum oder zum gemeinschaftlichen Eigentum u. s. w.
Die Gemeinschaftsordnung regelt dagegen die Beziehungen der Eigentümer untereinander durch Vereinbarungen, häufig abweichend vom Wohnungseigentumsgesetz. Zum Beispiel: Verteilungsschlüssel, Stimmrecht, Vertragsstrafen etc.
Der Unterschied liegt darin, das für eine Änderung der Gemeinschaftsordnung lediglich eine erneute Vereinbarung und ein Grundbucheintrag erforderlich ist. Änderungen der Teilungserklärung bedürfen dagegen häufig zusätzlich der Auflassung, etwa bei einer nachträglichen Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (§ 4 WEG).
Insofern ist klar zwischen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung zu unterscheiden, obwohl häufig von Teilungserklärung gesprochen wird, wenn die Gemeinschaftsordnung gemeint ist.
Unsere Gemeinschaftsordnung wurde von unserem Vor-Verwalter und Eigentümer der 96 Wohnungen hat geschrieben bevor er sie verkauft hat und das zu seinen Gunsten.
Beispiel:
Erste Eigentümerversammlung sind zu wenige Eigentümer anwesend um Beschlußfähig zu sein. ( unter 50% )
Der Verwalter beruft eine neue ein mit dem gleichen Wortlaut und Top's. laut WEG.
Diese kann man in 3 Tagen, in 2 Wochen oder in 4 Wochen einberufen, diese ist dann automatisch Beschlußfähig, egal wieviele anwesend sind.
In unserer Gemeinschaftsordnung steht, das eine zweite Einberufung auch am gleichen Tag einberufen werden kann und genau das nutzt die Verwaltung aus, in dem sie unter der ersten Einladung gleich mit drunter schreibt, das wenn keine Beschlußfähigkeit besteht, er nach 30 Minuten!! eine zweite Eigentümerversammlung einberuft die dann Beschlußfähig ist, egal wieviele Anwesend sind.
Wenn man jetzt mal das aus folgender Sicht sieht, das der Verwalter, der Vor-Verwalter und der Beirat zusammen arbeiten, dann waren das bis jetzt so ca. 30 Stimmen.
Wenn von 96 Parteien 20 nicht kommen, egal aus welchem Grund, dann wächst prozentual die Stimmen der oben genannten, für eine einfache Mehrheit auf ca. 79% !! soll heißen, sie brauchen noch 9 Stimmen um einen einfachen Beschluß durch zu bekommen! Und wenn nach 30 Minuten es sowieso egal ist wieviele da sind, dann finde ich das das ein Druckmittel gegenüber den Eigentümern ist.
Kommst du nicht wann ich es will, dann brauche ich nur eine halbe Stunde um doch das zu tun was ich will!!!
Man kann natürlich sagen, ich möchte der Gemeinschaft Geld sparen, sollte ich nochmal hier hin kommen als Verwalter kostet das alles Geld. Bei Versammlungen ohne das es ums große Geld geht würde ich es noch verstehen, wir hatten aber eben genau diese Problem, da ging es um 500.000,-€!!! Und hier darf so etwas nicht sein.
Gruß
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
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