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Jinx FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.01.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 10.02.05, 16:33 Titel: Kündigung der Haftpflicht nach Ablehnung |
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hallo,meine haftpflichtversicherung(Gerling)hat es abgelehnt einen Mietschaden in meiner Wohnung zu bezahlen.
Nun möchte ich gerne kündigen.
Kann ich nach dieser Ablehnung fristlos kündigen und was muß ich beachten?
Danke für eure Hilfe.
Gruß
Jinx |
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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 10.02.05, 16:47 Titel: |
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| können sie den Mietschaden schildern und warum die Haftpflicht nicht aufkommt? Wenn die Ablehnung der Haftpflicht gerechtferigt ist, dann dürfen sie ohne weiteres nicht kündigen. |
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Helmut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 68
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Verfasst am: 10.02.05, 17:46 Titel: |
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Hallo,
Sie können nicht kündigen - aus welchem Grund auch?
Wäre es ein bedingungsmäßer Schadenfall hätte die Versicherung bezahlt.
Ein unbegründete Schadensanmeldung führt nicht zum Kündigungsrecht!
Gruß Helmut _________________ Recht haben und Recht bekommen sind zwei ganz unterschiedliche Dinge! |
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Jinx FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 26.01.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 10.02.05, 18:09 Titel: |
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Ich dachte,man könne nach beitragserhöhungen und Ablehnung immer kündigen,wenn das nicht so wäre,dann könnte man sich ja nie wehren und immer nur zahlen
in meiner Wohnung ist der Riemen des Rolladens von der Welle gesprungen,das kostet ca 200 euro
die versicherung schiebt es auf Verschleiss,aber die Fenster und das ganze Haus hier ist grade mal 10 Jahre alt.
Wie ist denn sonst die Kündigungsfrist? |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 10.02.05, 22:05 Titel: |
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Wo bitte würde Sie, wenn es diesen Schaden gäbe, ein Verschulden treffen? Denn das ist Grundlage für einen Haftpflichtschaden. Wenn Ihnen der Keilriemen beim Auto abspringt nehmen Sie doch auch nicht Ihr verschulden an weil Sie über 80 km/h gefahren sind. Es sei denn Sie haben am Rollladenriemen geschaukelt , aber dann wäre es Vorsatz. Nicht falsch verstehen, das überspitzen erklärt manchmal besser als nüchterne Theorie. Ansonsten sind Schäden an gemieteten Immobilien in den meisten neueren Policen mitversichert. Wenn es andere Gründe als diesen gäbe würde ich sagen Kündigung möglich. |
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KeepSmile FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 87
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Verfasst am: 10.02.05, 22:33 Titel: |
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Nehmen wir mal an, sie haben Bekannten empfangen, die Kinder haben. Unglücklicheweise haben die Kinder an den Riemen geschaukelt und der Roll-Laden ist von der Welle gesprungen. Wie gesagt nur angenommen also ein Beispiel.
Die Haftpflicht der Bekannten würden die Kosten übernehmen müssen. Ihre Bekannten könnten nach dem Schadensfall deren Haftpflicht kündigen.
Wenn es Ihre eigene Kinder gewesen waren, dann übernimmt Ihre Haftpflicht die Kosten natürlich nicht und Sie können die Haftpflicht auch nicht kündigen. |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 10.02.05, 22:43 Titel: |
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| Na ja, gutes Beispiel aber die Kinder sollten schon deliktfähig sein, oder die Eltern haben die Aufsichtspflicht verletzt oder Sie haben ne richtig gute Haftpflicht mit Schutz für deliktunfähige Kinder unter 10. Manchmal denke ich wirklich drüber nach, ob ich im richtigen Bereich tätig bin? |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 10.02.05, 23:03 Titel: |
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Ich hatte mal nen ähnlichen Fall,da ist ein Besucher weil er scheinbar zu blde war hinzuschauen wo er hingelaufen ist, über seine eignen Füße gestolpert, hat sich im Sturz am vermeindlich rettenden Rolladengurt festgehalten und ihn dabei wie hätte es auch anders sein können erlegt.
Ende vom Lied seine PH hats bezahlt.
Komme mir wieder vor wie in der Ausbildung, oder besser gesagt wie im Z13.  |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 10.02.05, 23:15 Titel: |
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| Hey Hamster, Ausbildung klingt gut aber was bitte ist Z13? Klingt wie Sondereinsatztruppe. |
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Hamster FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 377
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Verfasst am: 11.02.05, 09:45 Titel: |
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| Thom hat folgendes geschrieben:: | | Hey Hamster, Ausbildung klingt gut aber was bitte ist Z13? Klingt wie Sondereinsatztruppe. |
Kennst nicht das Seminar Z 13, dann mußt Du Vers.-Kaufmann sein, oder ?
Z1 - Z12 - Vorbereitungsseminare zum Versicherungsfachmann
Z 13 - Seminar für Versicherungsbetrug (Scherz bei Seite das gibt es nicht - war ein Insider) |
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Thom FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.02.2005 Beiträge: 288
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Verfasst am: 11.02.05, 10:42 Titel: |
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Da hast du richtig geraten. _________________ WIR ALLE LERNEN NOCH DAZU |
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kav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 77 Wohnort: 63785 Obernburg
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Verfasst am: 12.02.05, 00:15 Titel: |
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| Hamster hat folgendes geschrieben:: | | ... über seine eignen Füße gestolpert ... Rolladengurt festgehalten und ... erlegt. Ende vom Lied seine PH hats bezahlt. |
es kommt darauf an, warum er gestolpert ist. jeder mensch kann mal stolpern. das muss nicht automatisch ein verschulden bedeuten! |
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kav FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.02.2005 Beiträge: 77 Wohnort: 63785 Obernburg
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Verfasst am: 12.02.05, 00:21 Titel: |
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haftpflichtversicherung können nur ausserordentlich gekündigt werden, wenn der haftpflichtanspruch unbestritten besteht (eine zahlung wurde geleistet oder verweigert) oder rechtshängig geworden ist. und nur dann!
wenn der versicherer seiner verpflichtung, die unbegründete schadenersatzforderung abzuwehren, nachgekommen ist, kann nicht ausserordentlich gekündigt werden.
die möglichkeit der ausserordentlichen kündigung hat den hintergrund, dass der kunde sich von dem versicherer trennen kann, wenn er mit der abwicklung nicht zufrieden ist. (stichwort verbraucherschutz) allerdings muss halt nunmal auch abgewickelt worden sein (siehe erster absatz). |
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