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Fenster einschlagen strafbar?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 15:45    Titel: Fenster einschlagen strafbar? Antworten mit Zitat

Greetings,
vor einigen Wochen/Monaten wurde hier im Mietrechtsforum einmal darüber berichtet, dass ein Vermieter bei seinen Mietnomaden sämtliche Fenster eingeschlagen hat. Damals kam die Frage auf, ob der Vermieter sich damit strafbar gemacht hat oder nicht? Leider konnte das damals niemand beantworten und mich interessiert ob ihr hier eine Idee habt. Mir fällt nämlich kein § ein der passen würde. Mietrechtlich ist die Geschichte klar, der Mieter kann die Miete mindern usw. aber gibt es strafrechtliche Konsequenzen für den VM? Im Prinzip hat er ja "nur" sein eigenes Eigentum zerstört.

Gruß
Strider
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sucra
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Anmeldungsdatum: 31.10.2006
Beiträge: 164

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das straffrei wäre- was ich nicht weiß-, könnte ein Vermieter doch auch sein Haus abbrennen, sofern er damit niemanden in Gefahr bringt?
_________________
Das ist nur meine persönliche Meinung.
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dann müsste er aber ein verdammt guter Pyrotechniker sein, dass es es schafft, dass nur sein Haus (sein Eigentum) abbrennt und sämtliche den Mietern gehörenden Gegenstände unversehrt bleiben - sonst wäre es zumindest Sachbeschädigung Mr. Green

Auf die im ET gestellte Frage fällt mir allerdings auf die Schnelle auch nichts ein Geschockt
_________________
Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

sucra hat folgendes geschrieben::
Wenn das straffrei wäre- was ich nicht weiß-, könnte ein Vermieter doch auch sein Haus abbrennen, sofern er damit niemanden in Gefahr bringt?


Nope, das wäre ein Fall der schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei dem es egal ist, ob der Täter Eigentümer des Gebäudes ist oder nicht.

Was das Einschlagen der Scheiben des Mieters betrifft, ist das in der Tat schwierig. Mir käme hier nur der Hausfriedensbruch in den Sinn, den der Vermieter ja auch gegenüber dem Mieter begehen kann. Ob das Einschlagen der Scheiben, die ja zur Wohnung gehören, schon als "Eindringen" iSd. Norm interpretiert wird, kann ich aber nicht sagen.

Gruß
Dea
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde mal vorschlagen, bei den Gerichtsverfahren in Sachen Kölner Immobilienspekulant Günter Kaußen nachzuschauen. Ist schon etliche Jährchen her, der Gute ist auch längst tot, aber da ging es um wohl gut vergleichbare Sachen.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Bingo02
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Anmeldungsdatum: 11.05.2008
Beiträge: 1073

BeitragVerfasst am: 29.09.08, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Günter Kaußen


Hamburger Anekdoten

Zitat:
„Es war der entscheidende Fehler meines beruflichen Lebens“, vertraute Kaußen seinem Anwalt an, „dass man mit Wohnungen nicht umgehen kann wie mit anderen Waren.“


Zitat:

Mieter-Aushang in der Isestraße 71 (Harvestehude): "Sie betreten ein Kaußen Haus, für dessen Erhalt vom Vermieter nichts getan wird. Bitte entschuldigen Sie deshalb den beschämenden Zustand des Treppenhauses und der Fenster
."
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist denn mit Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz?
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."

Wenn also die Zerstörung von Glas auf die nicht mehr Bewohnbarkeit einer Wohnung abzielt, könnte es nach meiner Ansicht ein Verstoß gegen Artikel 14 sein. Ich glaube aber kaum, das das im Falle eines "Mietnomaden" verfolgt würde.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

An Hausfriedensbruch habe ich auch schon gedacht gehabt, aber der VM betritt ja nicht das Haus bzw. die Wohnung. Von daher dürfte das schwierig werden. Wenn ein Garten drum rum ist, der ebenfalls vermietet ist, dann ist es Landfriedensbruch.

Ein Verstoß gegen das Grundgesetz? Regelt das Grundgesetz nicht eher das Verhalten zwischen Staat und seinen Bürgern. Speziell die ersten 20 Artikel des GG.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Was ist denn mit Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz?
"Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."

Wenn also die Zerstörung von Glas auf die nicht mehr Bewohnbarkeit einer Wohnung abzielt, könnte es nach meiner Ansicht ein Verstoß gegen Artikel 14 sein. Ich glaube aber kaum, das das im Falle eines "Mietnomaden" verfolgt würde.


Ein Bürger kann nicht gegen Art. 14 GG verstößen, sondern nur der Staat. Grundrechte wirken nicht zwischen den Bürgern. Ihr Schutz gegen Dritte ergibt sich aus den Vorschriften des einfachen Gesetzes, hier zB. Sachbeschädigung. Aber dafür reicht es mangels fremden Eigentums nicht aus. Die Bewohnbarkeit der Wohnung wird ansonsten nicht separat im StGB geschützt

Gruß
Dea
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Strider hat folgendes geschrieben::
An Hausfriedensbruch habe ich auch schon gedacht gehabt, aber der VM betritt ja nicht das Haus bzw. die Wohnung. Von daher dürfte das schwierig werden. Wenn ein Garten drum rum ist, der ebenfalls vermietet ist, dann ist es Landfriedensbruch.


Äh ne, Landfriedensbruch ist was ganz anderes.

Aber wenn ein Garten drum herum ebenfalls vermietet wäre, wäre es in der Tat sicherlich Hausfriedensbruch. Da das nicht der Fall ist, sehe ich § 123 StGB durch das Einschlagen der Fenster auch eher als nicht erfüllt an.

Zitat:
Ein Verstoß gegen das Grundgesetz? Regelt das Grundgesetz nicht eher das Verhalten zwischen Staat und seinen Bürgern. Speziell die ersten 20 Artikel des GG.


Nicht nur speziell diese. Im Verhältnis der Bürger untereinander kommt das GG (mit wenigen Ausnahmen, die hier aber nicht relevant sind) nicht zur Anwendung.

Gruß
Dea
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 30.09.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Mittelbar schon.
Indem dass nämlich Staat und seine Rechtssprechung verpflichtet sind, in ihren Rechtssprechungs- und Gesetzeswerken dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte pflichtgemäß geschützt werden.
Insofern halte ich Art. 14 GG in solchen Fällen für durchaus relevant. Man kann ihn dann zwar nicht den Bürgern, allerdings dem Staat um die Ohren hauen.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@all,

das Anfangsposting bezog sich auf die Frage, ob das Fenster einschlagen strafbar ist.

Diese Frage kann doch schon mit ja beantwortet werden.


Aber du beantwortest sie anscheinend mit "nein"?

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Insofern halte ich Art. 14 GG in solchen Fällen für durchaus relevant.


Ich würde ebenfalls nicht ausschließen, dass man in solchen Konstellationen in irgendeiner Form auch mit Art. 14 GG argumentieren kann. Aber Art. 14 GG ist kein Straftatbestand. Und hier geht es doch um die Frage der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
das Anfangsposting bezog sich auf die Frage, ob das Fenster einschlagen strafbar ist.

Diese Frage kann doch schon mit ja beantwortet werden.


Prima, dann verrat und doch mal, nach welcher Vorschrift.

Gruß
Dea
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Cicero
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Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Du scheinst Probleme zu suchen, wo keine sind....

Wo hat denn jemand behauptet, dass das Einschlagen der Fenster strafbar ist?


Geschockt Ich dachte, dies wäre genau die Frage?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.10.08, 16:38    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
das Anfangsposting bezog sich auf die Frage, ob das Fenster einschlagen strafbar ist.

Diese Frage kann doch schon mit ja beantwortet werden.


Nö!

Zitat:
Im weiteren Verlauf der Anfrage wird sodann auf die Tatsache Bezug genommen, dass ein Vermieter sämtliche Scheiben seiner Mieter eingeschlagen habe.

Nehmen wir uns doch einmal den § 303 StGB vor:

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, ...................................

Der Vermieter ist doch Eigentümer der Fenster.

Fremd muss die Sache sein; die Beschädigung eigener Sachen unterfällt 303 auch dann nicht, wenn dadurch das Nutzungsrecht eines Dritten beeinträchtigt wird. (Tröndle/Fischer zu § 303).

Durch das Einschlagen einer Scheibe kann ebenfalls nicht ohne weiteres ein Straftatbestand nach § 123 StGB hergeleitet werden und Landfriedensbruch schon mal gar nicht.


Hat das jemand behauptet?

Zitat:
Die Bezugnahme auf Art. 14 GG halte ich für nicht zweckdienlich, weil nicht zutreffend. Art 14 GG stellt ein Grundrecht dar, und zwar für den Eigentümer im Bezug auf Eingriffe des Staates und insofern sind mittelbare Einwirkungen des Vermieters gegen den Mieter nicht durch Art 14 GG abgedeckt. Das Eigentum ist durch Art 14 GG geschützt. Der Mieter ist kein Eigentümer und der Vermieter nicht der Staat.


Aber der Schutzumfang des Art. 14 GG geht deutlich weiter als der Eigentumsbegriff des § 903 BGB und beinhaltet ....huch!.....auch das Besitzrecht des Mieters (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 - Az. 1 BvR 208/93).

Was machen wir denn nun?

Zitat:
Aufgrund der herrschenden Meinung


Nur mal so gefragt: Wer vertritt die?

Zitat:
gehe ich deshalb davon aus, dass eine Strafbarkeit nicht vorliegt.


Glückstreffer!

Zitat:
Über § 265 StGB könnte man nachdenken


Die Norm gehört nun wieder zu denjeniegn, über die man nach dem Sachverhalt gerade nicht nachdenken kann.

@Cicero: Ich hatte den Beitrag falsch gelesen. Vergiss meine vorhergehende Antwort.

Gruß
Dea
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