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Provisionszahlungen verweigert

 
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Jessica B.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 68
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 13:32    Titel: Provisionszahlungen verweigert Antworten mit Zitat

Angenommen A ist für Verein B als HV zur Werbung von Mitgliedern tätig. A reicht dem B Aufnahmeanträge mit 2-jähriger Vereinsbindung und einer unterschriebenen Bankeinzugsvollmacht des neuen Mitglieds herein. Weiter angenommen, dass außerdem vom neuen Mitglied die Satzung ausdrücklich anerkannt wurde, in der stehen würde, dass der Mitgliedbeitrag nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig ist. Wenn A nun als Handelsvertreter neue Mitglieder gewonnen hätte, B aber sagt, Mitglieder hätten nicht gezahlt oder seien kurzfristig wieder ausgetreten, so dass Provisionszahlungen nicht fällig wären, hätte A wegen der verpflichtenden Bindung der neuen Mitglieder an B, trotzdem Provisionsansprüche? Müsste B nicht sogar versuchen, die Forderungen gegenüber den neuen Mitglieder gerichtlich geltend zu machen. Was ist A zu raten? Welche weiteren Quellen gibt es?
Danke für Hinweise.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Quelle dürfte hier erst mal die Regelung zur Provisionsfälligkeit/Storno im Rahmen des Handelsvertretervertrages sein.

Daß fristgerecht widerrufene Beitrittserklärungen keine Provisionspflicht auslösen, dürfte verständlich sein.

Ob B in Verzug geratene neue Mitglieder gerichtlich mahnt und evtl. sogar in Folge vollstreckt, ist B überlassen.

Siehe auch §§ 84 bis 92 HGB.
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chatterhand
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Jessica B.
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 68
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Daß fristgerecht widerrufene Beitrittserklärungen keine Provisionspflicht auslösen, dürfte verständlich sein.

Wie ist das zu bewerten, wenn angenommen, die Neumitglieder, in Anerkenntnis der Satzung, sich verpflichteten, die Mitgliedschaft nicht vor 2 Jahren zu kündigen?
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

soll ich das jetzt so verstehen, daß die neuen Mitglieder kein Widerrufsrecht haben?
Das ginge in der Realität mW nur, wenn die Mitglieder Gewerbetreibende/Firmen sind.

Ansonsten siehe oben mein 3. Satz.
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chatterhand
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Jessica B.
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Anmeldungsdatum: 04.01.2006
Beiträge: 68
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Das ginge in der Realität mW nur, wenn die Mitglieder Gewerbetreibende/Firmen sind.

Mal angenommen das wäre so!
Und wo genau steht das im §§ 84 bis 92 HGB.?
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zum Widerrufsrecht siehe z.B. § 312, 355 BGB.
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chatterhand
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