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Vormundschaftsgericht gibt keine Zustimmung zum Verkauf

 
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Cindy78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2004
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 07:31    Titel: Vormundschaftsgericht gibt keine Zustimmung zum Verkauf Antworten mit Zitat

Hallo,

hab mal wieder eine Frag. Lachen

Also..... Person A und B sind Eltern von Person C (10 Jahre alt)

Person C gehört zu einer Erbengemeinschaft mit den Personen D und E.

Es soll ein Grundstück mit Gebäude verkauft werden Personen D und E wollen das so.

Nun wurde dieses Grundstück jemanden angeboten zu EUR 5000, Verkehrswert sind allerdings EUR 10800. Die Eltern A und B sind damit einverstanden haben den Vertrag auch für das Kind C unterschrieben.

Nun sagt das Vormundschaftsgericht aber, Nein, der Betrag ist zu niedrig, wir handeln im Sinne des Kindes.

Nach einem Telefonat mit dem Rechtspfleger wünscht er entweder ein Sachverständigengutachten oder die Bemessungsgrundlage des Notars.

Peronen A und B sollen nun dies beim Notar anfordern.

Die Frag ist nun: Wie schreibt man sowas? (ich weiss blöde Frage)

Habt ihr ein paar Tips, wie man weiter vorgehen kann?

Ich wäre euch sehr dankbar.

Viele Liebe Grüße

Cindy78
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

so ein Gutachten wird von einem Gutachter erstellt ( meist Architekt )-
Das ist aber nicht ganz billig Ausrufezeichen
Wenn der Verkehrswert höher liegt, sollte man versuchen das Ganze ebewn teuerer zu verkaufen. Damit wäre doch jedem gedient.

Gruß roni
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Cindy78
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2004
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Questor,

ja du hast ganz recht, der Käufer ist ein Bekannter von Person D.

Allen Parteien ist es auch egal in welchem Wert dieses Gundstück weg geht, es ist eine Belastung (Kosten) für alle.

Man hat halt Angst gehabt darauf sitzen zu bleiben.

Lieben Gruß

Cindy
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Cindy78 hat folgendes geschrieben::
Allen Parteien ist es auch egal in welchem Wert dieses Gundstück weg geht

Dem Vormundschaftsgericht aber nicht!
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

man sollte das Grundstück zum Verkauf inserrieren ( ortsüblicher Preis ).
Wenn das Grundstück dann zu diesem Preis nicht zu verkaufen ist, und ständig Kosten anfallen, kann man das dem Vormunschaftsgericht mitteilen.

Gruß roni
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

D braucht doch nur die Zwangsversteigerung beantragen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

so einfach ist das nicht, denn dazu braucht man auch erst mal einen Gutachter um den Verkehrswert festzulegen.

Gruß roni
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Tastenspitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
hallo

so einfach ist das nicht, denn dazu braucht man auch erst mal einen Gutachter um den Verkehrswert festzulegen.

Gruß roni

Verkehrswert ist 10.800 €, siehe oben. Aber wenn es den (allen) Parteien egal ist, zu welchem Preis das Grundstück weg geht, warum wird dann der Verkaufserlös nicht C alleine zugestanden?
_________________
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Bernd67
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 187
Wohnort: Sachsen-Anhalt

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
warum wird dann der Verkaufserlös nicht C alleine zugestanden?


Nicht mal in vollem Umfang notwendig, das Gericht würde sich wohl mit ca. 3.600 € zufrieden geben, eben 1/3 tel des Verkehrswertes, entsprechend des Miteigentumsanteils !
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