Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Gegen einen Schuldner wurde nach außergerichtlichem Mahnschreiben, das Mahnverfahren eingeleitet bis hin zum Vollstreckungsbescheid, Gerichtsvollzieher, also einmal gesamt durch.
Heute bekommt Gläubiger nun Rechnung nach einem Gegenstandswert von 1.890,00 Euro, was erstmal unstrittig ist.
Strittig ist allerdings nunmehr die Gesamtrechnung.
Es wird eine Geschäftsgebühr nach §§ 13,14 VV RVG von 1,3 berechnet sind schon mal 172,90 €.
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 1.890,00 € 0,65 - 86,45 €
Pauschale Nr. 7002 VV RVG ÃHv 20 € bleibt bestehen
Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid § 13, Nr. 3308 VV RVG 0,5 66,50 €
Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung § 13 Nr. 3309 VV RVG 0,3 39,90 €
Zwiwchensumme wären dann 325,85 € und es kommt eine Postpauschale von nochmals 47,98 € dazu, so dass wir bei 373,83 € wären, gut MwSt, klar macht 444,86 €.
Da stellt sich schon die Frage, wird die außergerichtliche Gebühr nicht voll auf den Mahnbescheid angerechnet, und was ist das für eine Pauschale von 20 €. Und ist die Postpauschale nicht zu hoch.
Abgesehen davon werden zusätzlich noch Kosten für den Nachtzuschlag für den Gerichtsvollzieher berechnet, iHv. 75 Euro. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wurde weder nacht an den GVZ zugestellt, noch hat der sich des Nachts auf den Weg gemacht, das kann doch nicht richtig sein.
Gläubiger sieht nun nicht mehr durch, ist auch schon zu lange aus dem Anwaltsbüro raus, da wurde noch nach BRAGO abgerechnet. Allerdings kann sich der Grundsatz sich im RVG ja nicht dermaßen geändert haben, es kann ja nicht ein Verfahren mit mehreren Gebühren belohnt werden, ohne die Anrechnung im Mahnverfahren.
Da stellt sich schon die Frage, wird die außergerichtliche Gebühr nicht voll auf den Mahnbescheid angerechnet, und was ist das für eine Pauschale von 20 €.
Nach RVG nicht mehr. Dort werden die außergerichtlichen Gebühren nur noch teilweise auf das gerichtliche Verfahren angerechnet. Die bestehenbleibende Pauschale ist die Post- und Telekommunikationspauschale aus der außergerichtlichen Tätigkeit.
Zitat:
Abgesehen davon werden zusätzlich noch Kosten für den Nachtzuschlag für den Gerichtsvollzieher berechnet, iHv. 75 Euro. Der Zwangsvollstreckungsauftrag wurde weder nacht an den GVZ zugestellt, noch hat der sich des Nachts auf den Weg gemacht, das kann doch nicht richtig sein.
Ob das richtig ist müßte sich doch aus der Gebührenrechnung des GV ergeben?
Zitat:
Allerdings kann sich der Grundsatz sich im RVG ja nicht dermaßen geändert haben, es kann ja nicht ein Verfahren mit mehreren Gebühren belohnt werden, ohne die Anrechnung im Mahnverfahren.
Wieso nicht? Eine Gebühr für's außergerichtliche Verfahren, eine für's Mahnverfahren und schließlich eine für die Zwangsvollstreckung.
Hab's nachgerechnet: Die Gebührenrechnung des Anwaltes ist richtig, es muß ein Betrag von EUR 444,85 rauskommen. Die Post- und Telekommunikationspauschalen bleiben, trotz Anrechnung von Gebühren, in voller Höhe bestehen, hier also einmal EUR 20,- für die außergerichtliche Tätigkeit, einmal EUR 20,- für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid und einmal EUR 7,98 für die Zwangsvollstreckung.
Wann der Gerichtsvollzieher beim Schuldner war ergibt sich aus dessen Protokoll. Hier kann nachgeprüft werden, ob der Nachtzuschlag zu Recht erhoben wurde. _________________ Karma statt Punkte!
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.