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Wenn der Handwerker einen bestimmten Betrag will und der Auftraggeber fragt, warum so viel, muss der Handwerker seine Leistungen transparent darlegen und ggf. beweisen. Was er an Vorleistungen bezogen hat, muss er m.E. nicht offenbaren, es sei denn, diese Kosten werden vertraglich an den Auftraggeber weitergegeben.
Aber das Problem mit "Anspruch auf Rechnung" ist schon länger bekannt:
http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?p=683249&sid=4bfce17dbba6dc449815a70a7887965f http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?p=252485&sid=4585a67387cb5165ecc019a6e608aec1
Weil das bis auf umsatzsteuerliche Angelegenheiten m.W. nicht ausdrücklich im Gesetz steht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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