Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.10.08, 10:39 Titel: begründung des eigenbedarfs bei wohnraumerw.nach zwangsverst
ich würde mich hier über einen fachlichen rat sehr freuen.
für mich stellt sich die frage, wie ausführlich die begründung des eigenbedarfs in der kündigung eines mietverhältnisses ausfallen soll, wenn man in einer zwangsversteigerung für eine vermietete wohnung den zuschlag erhalten hat.
angenommen eine ersteigerte 4 zimmer wohnung mit balkon, 100m² wird durch vermutlich zwei mieter bewohnt und soll wegen eigenbedarfs mit folgenden angaben begründung, gekündigt werden:
die derzeitige eigene wohnsituation ist eine angemietete 2 zimmer wohnung ohne balkon mit 45 m².
in schlafzimmer, küche und bad ist schimmelbildung an einigen stellen der außenwände ersichtlich.
der zuzug der langjährigen freundin (ohne konkrete namensangabe und angabe des landes, von dem aus der zuzug erfolgen soll) aus dem ausland nach deutschland steht bevor, wie auch die familienplanung – ein kind.
weit vor der versteigerung erfolgte anfrage beim eigenen vermieter nach einer größeren mietwohnung. eine größere wohnung konnte nicht angemietet werden , da freie wohnungen für mieter aufgespart werden, denen im zuge von abrissmassnamen älter häuser neuer wohnraum zur verfügung gestellt werden muss.
bedarf es bei einer kündigung wegen eigenbedarf noch weiterer oder anderer begründungen?
wie wäre die rechtslage? wer kennt sich hier aus?
Der Ersteher tritt kraft Gesetzes in bestehende Mietverhältnisse ein.
Dem Ersteher steht ein Sonderkündigungsrecht gem. § 57 a ZVG zu.
Dieses Kündigungsrecht steht unter dem Vorbehalt der Gesetzgebung zum Kündigungsschutz des Mieters. Deren Zweck, nämlich Schutz des vertragstreuen Mieters vor einer Kündigung, läßt auch die Sonderkündigung des Erstehers nach § 57 a ZVG nur zu, wenn die gesetzlichen besonderen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Vermieter von Wohnraum kann nur bei berechtigtem Interesse kündigen, wobei diese Gründe in der Kündigung angegeben werden müssen.
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
_________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.