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würde Max Mustermann das Bild abmalen, wäre dies grundsätzlich eine Vervielfältigung. Das Vervielfältigungsrecht ist gem. § 16 UrhG dem Urheber selbst vorbehalten. Daher wäre das Verkaufen unter eigenem Namen nicht zulässig.
Das Verändern der Malart würde prinzipiell nichts an der Vervielfältigunsghandlung ändern. Ob Max einen Pinsel, einen Wachsmalstift oder aber ein Stück Kreide zum zeichnen nutzt ist prinzipiell irrelevant.
Eine "leichte" Veränderung des Motivs, bei der lediglich einzelne Elemente vertauscht werden, wird grundsätzlich noch eine Vervielfältigungshandlung, bzw. ggf. eine Bearbeitung des Ursprungswerkes (§ 23 UrhG) darstellen. Daher würde eine Verwertung ohne Erlaubnis des Urhebers des Ursprungswerkes dessen Rechts verletzen.
Eine Verwertung ist erst dann zulässig, wenn das Werk als bloße Anregung benutzt wird und daher eine freie Benutzung iSd. § 24 UrhG vorliegt.
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