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A sei einziger Importeur eines (nicht von A entwickelten) Geräts zur nicht-chemischen Bekämpfung einer bestimmten Ungeziefersorte. Hat er die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster für das Verfahren mit dem Gerät in Deutschland anzumelden? Oder ist dies schon deshalb ausgeschlossen, weil die Entwicklung nicht von Ihm stammt oder vielleicht, weil das Verfahren bereits zum Stand der Technik gehört?
§ 3 I GebrMG hat folgendes geschrieben::
Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung
1.
Verfahren sind als Gebrauchsmuster nicht schutzfähig, da braucht man schon ein Patent. (Auch wenn die Rechtsprechung des BGH zu diser Frage sich im Moment etwas ändert)
2.
Zum SdT: Beim Gebrauchsmuster müsste man prüfen, ob das Verfahren schriftlich beschrieben wurde (irgendwo!) oder in DE offenkundig benutzt wurde. Soweit eine Gebrauchsmusterfähigkeit der Erfindung nicht gegeben ist, gelten die Regelungen für das Patent. Und beim Patent spielt es keine Rolle, wo die offenkundige Vorbenutzung erfolgt ist.
3.
Das Recht auf das Patent/Gebrauchsmuster steht dem Erfinder zu. Die Anmeldung durch einen Nichtberechtigten ist eine Widerrechtliche Entnahme und führt nur zu Problemen (Herausgabeansprüchen des Erfinders, Nichtigkeit des Schutzrechts)
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