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Verfasst am: 07.11.08, 17:27 Titel: Rechtsgültiger Vertrag nie erhalten trotzdem gültig?
Ein Gewerblicher Anzeigenblattersteller eines Lokalen Anzeigenblattes bietet einem gewerblichen Handwerker eine Anzeige im April an, diese wird angenommen und die Rechnung erstellt.
Danach das selbe nach telefonischer Rücksprache nochmals im Mai.
Zum Zahlungsausgleich wird ein Lastschriftformular unterschrieben.
Weitere Anzeigen werden gedruckt ohne vorherige Rücksprache
Rechnungen werden erstellt, im November widerspricht der Handwerker der Rechnung und widerruft Lastschriftermächtigung da kein Auftrag erteilt sei.
Anzeigenersteller hat nie abgebucht, legt aber einen Brief vor, in dem Abuchungsermächtigung angefordert wird und gleichzeitig die dauerhafte Schaltung der Anzeige angkündigt wird. Der Handwerker hat diesen Brief nie erhalten.
Ist ein Vertrag für die Anzeigen nach Mai zustandegekommen?
Wie lange kann eine erstellte Rechnung und nicht gemahnte Rechnung unter Kaufleuten noch eingefordert werden, und gilt dieser Zeitraum auch bei erteilung von Lastschrifteinzugsermächtigung
Nach dieser Sachverhaltsschilderung sind die Forderungen für die Anzeigen nach Mai m.E. nicht korrekt. Falls doch, dann gilt vermutlich die übliche Verjährungsfrist (3-4 Jahre). _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.11.08, 22:09 Titel:
Wenn der Anzeigenkunde Belegexemplare mit den in den Monaten nach Mai geschalteten Anzeigen erhalten hat, könnte vielleicht von einem stillschweigenden Einverständnis mit der Schaltung weiterer Anzeigen bis zu einem Widerruf ausgegangen werden.
das ist m.E. die masche auf die der Anzeigenverkäufer reitet.
deswegen hat er das geld auch nicht eingezugen, und ob ein Belegexemplar beim Handwerker angekommen ist, ist zumindest nicht bei allen Heften klar
Wenn der Anzeigenkunde Belegexemplare mit den in den Monaten nach Mai geschalteten Anzeigen erhalten hat, könnte vielleicht von einem stillschweigenden Einverständnis mit der Schaltung weiterer Anzeigen bis zu einem Widerruf ausgegangen werden.
Ja, vielleicht. Nur auf welcher Grundlage? Schweigen gilt normalerweise nicht als Zustimmung zu einem Vertragsabschluss. Also muss eine Ausnahme her. Und die wäre ...? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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