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Ohne genauen Sachverhalt geht's in dem Falle nicht, aber allgemein: Hinweis des Gerichtes an den Beklagten, daß er sich seine Verteidigungsstrategie besser noch mal überlegen sollte. Lies mal alle Absätze zu § 139 ZPO, dann dürfte es klarer werden. _________________ Karma statt Punkte!
Eine Bank klagt gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte wendet ein, der Darlehensvertrag sei ihm zusammen mit anderen Dokumenten (die er zu unterschreiben gewillt war) an seinem Arbeitsplatz "untergeschoben" worden. Er habe keine Gelegenheit zu prüfen gehabt, welche Schriftstücke es waren, er sei bei seiner Arbeit gestört worden...
Dabei ist unstreitig, dass er den streitgegenständlichen Vertrag unterschrieben hat.
Angesichts der weiteren Umstände scheint mir bereits die Täuschung zweifelhaft...
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 11.11.08, 17:09 Titel:
Wohl am ehesten noch ein Hinweis darauf, daß eine evtl. (oder schon erklärte) Anfechtung wegen Täuschung verfristet ist.
Das Gericht wird kaum ohne Not eine Partei darauf hinweisen, daß sie nach §123 BGB anfechten könnte - das wäre von §139 ZPO nicht mehr gedeckt, sondern begründet Besorgnis der Befangenheit.
Jede andere Interpretation wäre Stochern im Nebel. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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[quote="Michael A. Schaffrath"]Wohl am ehesten noch ein Hinweis darauf, daß eine evtl. (oder schon erklärte) Anfechtung wegen Täuschung verfristet ist.
quote]
Wie kann denn eine schon erklärte Anfechtung verfristet sein?
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