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Fristberechnung

 
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 09:42    Titel: Fristberechnung Antworten mit Zitat

Unternehmer A und B kommen schriftlich überein, daß B auf die Einrede der Verjährung bis zum 27.02.2009 (Samstag) verzichtet.

Gilt in diesem Falle § 193 BGB oder - weil ausdrücklich eine andere Abrede getroffen wurde - nicht? Fällt diese Abrede unter "Rechtsgeschäft", so daß wegen § 186 BGB § 193 BGB trotzdem gilt?
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MoniX
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BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Hier gilt § 186 iVm mit § 193 BGB.

Vgl. :
BGH 9. Zivilsenat / Entscheidungsdatum: 21.12.1989 / Aktenzeichen: IX ZR 234/88
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MoniX
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BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

O.g. Urteil hat folgendes geschrieben::
2. Fällt bei einem befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede der letzte Tag der Frist auf einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag (hier: Ostermontag), so kann der Schuldner sich für den Fall, daß der Gläubiger am nächsten Werktag eine Klageschrift bei Gericht einreicht und diese "demnächst" zugestellt wird, auf Verjährung nur berufen, wenn er ausdrücklich erklärt hatte, die Wirkungen des Einredeverzichts sollten ungeachtet des Feiertags mit dessen Ablauf enden.
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, super! Vielen Dank!
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