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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 11.11.08, 15:37 Titel: GmbH Gesellschafterliste |
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Ein GmbH-Gesellschfter verstirbt. Ist die Gesellschafterliste zu berichtigen? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 11.11.08, 15:43 Titel: |
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Ja, § 40 GmbHG _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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cmd.dea FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.05.2008 Beiträge: 1872 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 11.11.08, 15:47 Titel: |
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Ja, bereits bisher war bei jeder Änderung im Bestand der Gesellschafter eine aktualisierte Liste einzureichen (was faktisch nur gemacht wurde, wenn irgendwas im HR geändert werden sollte).
Nach den Änderungen durch das MoMiG gilt inzwischen gem. § 16 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich nur derjenige gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, der in einer dem HR vorgelegten Liste eingereicht ist.
Die unmittelbare Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nach einer Änderung im Bestand der Gesellschafter steht nach wie vor in § 40 Abs. 1 GmbHG.
Gruß
Dea |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 11.11.08, 15:49 Titel: |
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SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben:: | Ja, § 40 GmbHG |
Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
Zuletzt bearbeitet von Chess45 am 11.11.08, 16:05, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 11.11.08, 15:54 Titel: |
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Genau. Der Übergang erfolgt im Todeszeitpunkt. Der Datenbestand des Handelsregister wird insoweit automatisch mit dem Sterbefall unrichtig. Der Tote kann ja schlecht noch zum Notar. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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cmd.dea FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.05.2008 Beiträge: 1872 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 11.11.08, 15:56 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben:: | Ja, § 40 GmbHG |
Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung? |
Für § 40 GmbHG reicht ja bereits die Änderung im Bestand der Gesellschafter aus und die tritt automatisch mit dem Tod ein (ob dann der Erbe/die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger Gesellschafter wird oder bei einer Nachfolgeklausel ein Mitgesellschafter ist dafür ja egal. Zumal das dann ja per Gesetz eintritt und keiner "notariellen Protokollierung" bedarf).
Gruß
Dea |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 11.11.08, 16:02 Titel: |
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cmd.dea hat folgendes geschrieben:: | Chess45 hat folgendes geschrieben:: | SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben:: | Ja, § 40 GmbHG |
Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung? |
Für § 40 GmbHG reicht ja bereits die Änderung im Bestand der Gesellschafter aus und die tritt automatisch mit dem Tod ein (ob dann der Erbe/die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger Gesellschafter wird oder bei einer Nachfolgeklausel ein Mitgesellschafter ist dafür ja egal. Zumal das dann ja per Gesetz eintritt und keiner "notariellen Protokollierung" bedarf).
Gruß
Dea |
Und wie soll die Gesellschft wissen wer die Erben sind?
Oder kann in der Gesellschafterliste Erben des "X" eingetragen werden? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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cmd.dea FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.05.2008 Beiträge: 1872 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 11.11.08, 16:07 Titel: |
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Chess45 hat folgendes geschrieben:: | cmd.dea hat folgendes geschrieben:: | Chess45 hat folgendes geschrieben:: | SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben:: | Ja, § 40 GmbHG |
Ja, wird den der Anteilsübertrag mit dem Tot wirksam, bedarf es da keiner notariellen Protokollierung? |
Für § 40 GmbHG reicht ja bereits die Änderung im Bestand der Gesellschafter aus und die tritt automatisch mit dem Tod ein (ob dann der Erbe/die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger Gesellschafter wird oder bei einer Nachfolgeklausel ein Mitgesellschafter ist dafür ja egal. Zumal das dann ja per Gesetz eintritt und keiner "notariellen Protokollierung" bedarf).
Gruß
Dea |
Und wie soll die Gesellschft wissen wer die Erben sind?
Oder kann in der Gesellschafterliste Erben des "X" eingetragen werden? |
Das ist ja nun eine praktische Frage, die an der gesetzlichen Regelung nichts ändert.
Im Übrigen wäre zumindest schon einmal das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters eine sofort mögliche Anmeldung. Wird die Einreichung der Liste mit den Rechtsnachfolgern nicht getätigt, solange die Gesellschaft diese nicht kennt, kann ihr mangels Verschulden in der Zeit kein Ordnungsgeld auferlegt werden.
Gruß
Dea |
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