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Lügen als Beklagter im Zivilprozess

 
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 10:30    Titel: Lügen als Beklagter im Zivilprozess Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ein Angeklagter in einem Strafprozess darf ja seine Aussage verweigern und auch lügen.

Gilt dies auch für einen Beklagten in einem Zivilprozess?

Als Beispiel:
Nach einem Verkehrsunfall klagt Partei A (Fahrer des einen beteiligten Autos, bzw. seine Versicherung) um Übernahme der Reparaturkosten durch Partei B (Fahrer des anderen Autos).

Wie verhält es sich mit Aussage- und Wahrheitspflichten?
Kläger A und Beklagter B gelten nicht als Zeugen und sind deshalb weder zur Aussage, noch zur Wahrheit verpflichtet, oder?
_________________
Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 10:33    Titel: Re: Lügen als Beklagter im Zivilprozess Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
ein Angeklagter in einem Strafprozess darf ja seine Aussage verweigern und auch lügen.

Gilt dies auch für einen Beklagten in einem Zivilprozess?


Nein.

§ 138 Abs. 1 ZPO: Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

--> www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 10:35    Titel: Re: Lügen als Beklagter im Zivilprozess Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Kläger A und Beklagter B gelten nicht als Zeugen und sind deshalb weder zur Aussage, noch zur Wahrheit verpflichtet, oder?

Doch, § 138 ZPO
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vgl. :

§ 138 ZPO hat folgendes geschrieben::
§ 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

_________________
Gruß
Peter H.
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

Alles klar, danke für die schnellen Antworten Smilie
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 10:54    Titel: Re: Lügen als Beklagter im Zivilprozess Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Kläger A und Beklagter B gelten nicht als Zeugen und sind deshalb weder zur Aussage, noch zur Wahrheit verpflichtet, oder?

Doch, § 138 ZPO

Und: §§ 263, 22 StGB!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 11:05    Titel: Re: Lügen als Beklagter im Zivilprozess Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Kläger A und Beklagter B gelten nicht als Zeugen und sind deshalb weder zur Aussage, noch zur Wahrheit verpflichtet, oder?

Doch, § 138 ZPO

Und: §§ 263, 22 StGB!


Hehe! Jetzt könnte man wieder die alte Frage auftun, ob § 263 StGB (sowie alle Regelungen des Strafgesetzbuches) überhaupt eine Verbotsnorm ist oder nicht vielmehr dem grundsätzlich zivil- (oder ggf. öffentlich-)rechtlich Ver-, bzw. Gebot lediglich durch Sanktion faktisch Nachdruck verleihen soll.

Aber das ist eine andere Geschichte und soll ein andermal....

Gruß
Dea
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Hehe! Jetzt könnte man wieder die alte Frage auftun, ob § 263 StGB (sowie alle Regelungen des Strafgesetzbuches) überhaupt eine Verbotsnorm ist oder nicht vielmehr dem grundsätzlich zivil- (oder ggf. öffentlich-)rechtlich Ver-, bzw. Gebot lediglich durch Sanktion faktisch Nachdruck verleihen soll.

Gleich wird es Zeit für mein monatliches Richter-Bashing... Teufel-Smilie

Und da hilft es Ihnen kein Stück, daß Sie mal Kollege waren...

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 00:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ich glaube, das wurde hier schon mal diskutiert Winken.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Hehe! Jetzt könnte man wieder die alte Frage auftun, ob § 263 StGB (sowie alle Regelungen des Strafgesetzbuches) überhaupt eine Verbotsnorm ist oder nicht vielmehr dem grundsätzlich zivil- (oder ggf. öffentlich-)rechtlich Ver-, bzw. Gebot lediglich durch Sanktion faktisch Nachdruck verleihen soll.

Gleich wird es Zeit für mein monatliches Richter-Bashing... Teufel-Smilie

Und da hilft es Ihnen kein Stück, daß Sie mal Kollege waren...

Beste Grüße

Metzing


Hiiiiiilffeee! Ich hab das doch nicht selbst erfunden Geschockt

Hab ich denn gar keinen Ex-Anwaltsbonus mehr? Weinen

Gruß
Dea
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Hehe! Jetzt könnte man wieder die alte Frage auftun, ob § 263 StGB (sowie alle Regelungen des Strafgesetzbuches) überhaupt eine Verbotsnorm ist oder nicht vielmehr dem grundsätzlich zivil- (oder ggf. öffentlich-)rechtlich Ver-, bzw. Gebot lediglich durch Sanktion faktisch Nachdruck verleihen soll.

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Gruß
Vormundschaftsrichter


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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Woher haben Sie den Spruch eigentlich, Vormundschaftsrichter? Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Schlag mich! Lachen
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Karma statt Punkte!
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Gracias! Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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