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A hat Widerspruch gegen den Beschluß aufgrund einer einstweiligen Verfügung von B eingelegt. Streitsache ist ein Unterlassungsanspruch, d.h. A darf etwas nicht tun, was er aber auch gar icht getan hat.
Ihm wurde nun folgendes auferlegt. 1. er darf das nicht mehr tun, 2. er darf das in Zukunft nie mehr tun, 3. ihm wurde Ordnungsgeld angedroht sollte er es nochmals tun, 4. Kosten aufgrund angenommenen Streitwertes.
Wie siehts nun mit den Kosten aus?
Da A guter Dinge ist, dasss er beweisen kann, dass er überhaupt nichts getan hat, kann ihm das Gericht doch nicht Kosten auferlegen bzw. Punkte 2-4 stattgegeben wenn Punkt 1 über haupt nicht erfüllt ist oder?
Oder können sie Kosten splitten bzw. trägt Kosten B oder Gerichtskosten?
Es geht darum, dass ohne Beweis für ein Tun doch kein negativer Bescheid bzw. Kosten auf A zukommen können oder?
Durch den Beschluss, gegen den Widerspruch eingelegt wurde? Oder nach dem Widerspruch durch eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Verfasst am: 19.11.08, 11:16 Titel: Kosten nach Widerspruch gegen einstweilige Verfügung
Auferlegt wurde ihm dies alles durch den Beschluss vor seinem Widerspruch.
Inzwischen war Termin beim Amtsgericht (Anhörung), dort sollte Vergleich gemacht werden, dass jeder Kosten selbst trägt, jedoch beantragte B, dass A RA-Kosten von ihm zu tragen hätte.
A lehnte dies ab, jetzt wird durch Urteil vom Richter entschieden!
Frage ist nun wer obsiegt bzw. wer dann welche Kosten trägt? Vermutlich A alle wenn Antrag auf einstw. Verfügung von B rechtens oder B alle wenn Antrag nicht rechtens?!
Verfasst am: 19.11.08, 12:03 Titel: Re: Kosten nach Widerspruch gegen einstweilige Verfügung
Schlager hat folgendes geschrieben::
Frage ist nun wer obsiegt bzw. wer dann welche Kosten trägt? Vermutlich A alle wenn Antrag auf einstw. Verfügung von B rechtens oder B alle wenn Antrag nicht rechtens?!
Ja, das ist der Grundsatz.
Denkbar ist auch, dass A und B die Kosten teilweise (z.B. jeder die Hälfte) tragen oder jeder nur seine eigenen Kosten, wenn die einstw. Vfg teilweise begründet war. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
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