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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 18.11.08, 22:50 Titel: Preiserhöhung |
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Hallo...ich ahbe eine Frage.
Ich habe vor mehren Wochen einen Prozessor für meinen PC in einem Onlineshop bestellt.
Bezahlt wurde sofort im Ladenlokal...und mir wurde zugesagt das die CPU 3-4 Tage später geliefert wird. (Der laden hat keine Produkte vor Ort, sondern bestellt alles nur auf Kundenwunsch. Ist alles ein wenig komisch da.)
Ich habe 2 Wochen vergebens gewartet...auf telef. nachfrage wurde mir ein sofortiger Versand der Ware zugesagt. Dieses Szenario wiederholte sich die 5 darauf folgenden Wochen.
Da ich mir ein wenig verarscht vor kam setzte ich dem Händler eine Frist von 2 Wochen für die Lieferung der CPU. Als Reaktion bekam ich eine Email, in der ich dazu aufgefordert wurde zu den von mir bereits gezahlten 270 Euro, 50 Euro zu überweisen, da sich der Preis du den Dollarkurs angehoben hat.
Ich denke, wenn mir die Firma den Prozessor sofort geschickt hätte die Firma die CPU auch zu diesem Preis einkaufen können. Wenn der Laden die CPU allerdings nicht bestellt oder ausliefert, und sich der Preis in den darauf folgenden Wochen erhöht, kann ich als Verbraucher doch nicht zu Kasse gebeten werden, oder sehe ich das falsch?
Wie soll ich mich jetzt verhalten.
Das Geld will ich nicht zurück da ich momentan diesen Artikel nicht mehr zu diesem Preis bekommen kann.
Mfg Koellefornia
Zuletzt bearbeitet von koellefornia am 19.11.08, 18:57, insgesamt 2-mal bearbeitet |
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Gammaflyer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.10.2004 Beiträge: 8793
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Verfasst am: 18.11.08, 22:59 Titel: |
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Also ich würde sagen, der Kaufvertrag bestand schon lange und zwar zu den anfangs vereinbarten Konditionen. Entsprechend kann der Händer nicht einfach was draufschlagen. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln! |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 18.11.08, 23:01 Titel: |
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Gibt es im Kaufvertrag eine Preisanpassungsklausel?  _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 18.11.08, 23:20 Titel: |
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| I-user hat folgendes geschrieben:: | Gibt es im Kaufvertrag eine Preisanpassungsklausel?  |
meiner meinung nach nicht. seht mal unter §3
Unsere AGB richten sich nach den Bestimmungen und Gesetzlichkeiten des BGB.
§1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen.
§2 Vertragsabschluß
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben –
freibleibend und unverbindlich. An individuell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sollen schriftlich vereinbart werden. Die bei Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behält der Verkäufer sich ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
§3 Preise
Für Kaufverträge gelten die vereinbarten Preise. Diese enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei Serviceleistungen werden für Wartung im Außendienst und Kleinmontagen die Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Die Kosten umfassen Arbeits- und Fahrtzeit sowie deren tarifmäßige Zuschläge sowie den Verbrauch von Bauteilen und Materialien. Bei Werkstattreparaturen werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand berechnet. Für Reparaturaufträge ohne Fehlerbescheinigung wird keine Gewähr übernommen. Kann wegen fehlender Fehlerbeschreibung keine Reparatur durchgeführt werden, werden dem Auftraggeber die Prüfkosten berechnet. Die Verrechnungssätze für Arbeits- und Fahrtzeit sowie Pauschal-Abrechnungspreise der Werkstattreparaturen werden nach der jeweils gültigen „Preisliste für Leistungen“ angeboten und berechnet.
§4 Gewährleistung
Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Informationen über eventuelle zusätzlicher Herstellergarantien entnehmen Sie bitte der Produktdokumentation .
§5 Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Erst mit Barzahlung des vollständigen Kaufpreises geht das Eigentum an dem Gegenstand ohne weiteres an den Käufer über.
Der Käufer verpflichtet sich zur sofortigen Anzeige, wenn der Gegenstand von dritter Seite gepfändet oder in Anspruch genommen werden sollte. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie der zur Herbeischaffung des Gegenstandes aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten, sofern er die Entstehung dieser Kosten schuldhaft verursacht hat. Der Käufer verpflichtet sich, den Gegenstand, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ordnungsgemäß zu behandeln sowie für entsprechende Reinigung zu sorgen.
§6 Zahlung
Rechnungen des Verkäufers über gebrauchte Geräte sind vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung sofort ohne Abzug zahlbar. Montage und Wartungsdienstrechnungen sind ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungseingang zu begleichen.
Die Ablehnung von Schecks behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber.
Ist der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes – mindestens jedoch 2% über dem Bundesbankdiskontsatz – zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
Der Verkäufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen, es sei denn, Sie haben in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellungen durch Unternehmer). Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:
Unfreie Pakete werden nicht angenommen.
Zuletzt bearbeitet von koellefornia am 18.11.08, 23:24, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 18.11.08, 23:22 Titel: |
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| Gammaflyer hat folgendes geschrieben:: | | Also ich würde sagen, der Kaufvertrag bestand schon lange und zwar zu den anfangs vereinbarten Konditionen. Entsprechend kann der Händer nicht einfach was draufschlagen. |
so seh ich das als laie auch...allerdings kenne ich mich nicht mit der rechtslage aus.  |
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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 18.11.08, 23:59 Titel: |
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| Volker13 hat folgendes geschrieben:: | 270 € für einen Prozessor ist schon recht happig. Der Prozessor ist zum Tagesdollarpreis gekauft worden. An diesen Preis ist der Händler gebunden.
Im Übrigen sollte man mal nachprüfen, ob sich der Dollarpreis im Zeitpunkt der erweiterten Zahlungsaufforderung tatsächlich erhöht hat. |
ja die cpu ist bei allen onlineshops teurer geworden.
was ich vergessen hab zu schreiben...der preis soll für eine neuere version der cpu sein, die es damals allerdings auch schon gab...zudem wird mit dem neuen preis auf deren webseite für die alte cpu geworben. |
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Zafilutsche FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 19.11.08, 08:48 Titel: |
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| koellefornia hat folgendes geschrieben:: | | ...zudem wird mit dem neuen preis auf deren webseite für die alte cpu geworben. |
Mit Blick auf § 3 der AGB, kann da Geworben werden mit Phantasie-Preisen. Die sind nämlich unverbindlich. Erst mit entgegennahme des Kundenpreisangebotes und der Versendung der Auftragsbestätigung oder Auslieferung (sofern diese nicht automatisiert ist) wird aus dem unverbindlichen Angebot ein verbindlicher Preis. Gut ist es in einer Bestellung anzugeben: Hiermit bestelle ich zum Preis von X Euro den Artikel 123456. Ich bitte um Bestätigung von Preis und Lieferzeit. Oder Sinngemäß ähnliche Texte. |
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 19.11.08, 11:00 Titel: |
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| Zafilutsche hat folgendes geschrieben:: | | Gut ist es in einer Bestellung anzugeben: ... | Wenn man überhaupt etwas eingeben kann. Manchmal ist das softwaremäßig nicht vorgesehen.  _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 19.11.08, 18:55 Titel: |
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| Zafilutsche hat folgendes geschrieben:: | | koellefornia hat folgendes geschrieben:: | | ...zudem wird mit dem neuen preis auf deren webseite für die alte cpu geworben. |
Mit Blick auf § 3 der AGB, kann da Geworben werden mit Phantasie-Preisen. Die sind nämlich unverbindlich. Erst mit entgegennahme des Kundenpreisangebotes und der Versendung der Auftragsbestätigung oder Auslieferung (sofern diese nicht automatisiert ist) wird aus dem unverbindlichen Angebot ein verbindlicher Preis. Gut ist es in einer Bestellung anzugeben: Hiermit bestelle ich zum Preis von X Euro den Artikel 123456. Ich bitte um Bestätigung von Preis und Lieferzeit. Oder Sinngemäß ähnliche Texte. |
Ich hab das im Ladenlokal von dem Shop bezahlt...und sofort eine Rechnung bekommen. |
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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 21.11.08, 23:00 Titel: |
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kann mir jemand die rechtslage erklären?
ist so ein kaufvertrag nicht bindend? |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 22.11.08, 01:34 Titel: |
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Ja, solange die Gebundenheit nicht ausgeschlossen wurde (wonach es nicht aussieht). Ergo ist steigender Händlereinkaufspreis das Kalkulationsrisiko des VK (wie es in einer guten Marktwirtschaft auch sein sollte). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Michael Cutter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 98 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 22.11.08, 02:01 Titel: |
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Hallo
Gem. 309 Nr. 1 BGB sind Änderungen der Preisvereinbarung zum Nachteil des Kunden bei vereinbarter Lieferfrist innerhalb von vier Monaten grds verboten. Das Risiko zwischenzeitlicher Preissteigerung geht zulasten des Unternehmers. Der Kunde soll auf den ausgehandelten Preis vertrauen können. Das schafft letztlich auch die Möglichkeit zu Preisvergleichen, die eine wichtige Bedingung für einen funktionierenden Wettbewerb darstellen (BT-Drucks 7/3919, 27).
Das Problem ist nur, dass ich im Wortlaut des § 3 AGB des Verkäufers keine Preisänderungsklausel in diesen Sinne erkennen kann.
Grds. sind Kaufverträge bindend. Der Vertragsinhalt kann nachträglich nur unter hohen Anforderungen geändert werden. Eine Norm die eine solche Änderung ermöglicht ist § 313 BGB. Dabei müssten sich die Grundlage des Vertrags geändert haben, diese änderung müsste Schwerwiegend sein und einer der Vertragsparteien müsste das Festhalten am Vertag unzumutbar sein. Bevor ich jedoch beantworten kann, ob die Rechtsfolgen des § 313 BGB vorliegen müsste ich wissen, ob Ihnen gesagt wurde, dass der Dollarkurs eine Rolle in der Preisbestimmung spielt.
EDIT: oder wurde Ihnen auf sonst einer Art und Weise vor Augen gehalten, dass der Preis von etwas abhängen würde und wie haben Sie darauf reagiert?
MfG _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
Für die richtigkeit der Antworten übernehme ich keine Garantie.
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koellefornia Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 7
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Verfasst am: 22.11.08, 18:40 Titel: |
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mir wurde nur mitgeteilt, dass es sich um ein anderes produkt handelt. (..., vorher war dies C1 Stepping jetzt haben wir nur noch E0 Stepping im Angebot somit ist leider der Preis gestiegen da haben wir keinen Einfluss drauf.)
allerdings wird heute auf der webseite noch mit dem c1 geworben.
reagiert habe ich nicht auf diesen teil der email.
mfg leidecker |
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Michael Cutter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.11.2008 Beiträge: 98 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 23.11.08, 15:22 Titel: |
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Das Bedeutet, dass der Verkäufer überhaupt seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen kann. Er bietet Ihnen eigentlich eine Vetragsmodifizierung (oder auch einen neuen Vertrag) als erfüllungs an.
Daraus ergeben sich folgende Optionen:
1. Sie können den anderen Prozessor annehmen und die 50,-€ dazuzahlen.
2. Sie können auch von dem Vertrag zurücktreten und die schon gezahlten 270,-€ zurückfordern.
Leider kann ich Ihnen nicht sagen, ob der Verkäufer die C1 Version wirklich nicht besorgen kann, oder ob er einfach nur keine Lust hat ein Einzellexemplar für Sie zu bestellen. Denn wäre die C1 Version Möglich ohne großen Aufwand zu beschaffen, so könnten Sie auch auf Vertragserfüllung bestehen. Sie müssten sich halt bei einem anderen Verkäufer erkundigen, ob diese Versionen noch auf den Markt erhältlich sind.
MfG _________________ Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser
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I-user FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 23.11.08, 21:58 Titel: |
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| Michael Cutter hat folgendes geschrieben:: | 1. Sie können den anderen Prozessor annehmen und die 50,-€ dazuzahlen.
2. Sie können auch von dem Vertrag zurücktreten und die schon gezahlten 270,-€ zurückfordern. | Was ist mit dem Schadenersatz bei Unmöglichkeit der Erfüllung des ursprünglichen Vertrags? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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