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A rollt B hinten drauf, klass. Auffahrunfall. Unfall war im Februar 2006.
Polizei kommt, beide haben keine Zeugen für den Unfall. Die Polizei nimmt den Schaden nicht auf.
A behauptet, B sei aufgefahren - rückwärts - und schickt B ein paar Tage später einen Mahnbescheid. Daraufhin nimmt B juristischen Beistand in Anspruch; es wird dem Mahnbescheid widersprochen.
Es kommt zur Gerichtsverhandlung. B gewinnt, alle Kosten des Verfahrens muss der Kläger (A) tragen.
Wie verhält es sich aber mit den Kosten für das Gespräch beim Anwalt gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid, das B in Anspruch nehmen musste?
Diese Kosten macht der Anwalt von B nun bei B geltend?? B war zu der Zeit rechtschutzversichert mit Selbstbehalt. Diesen Selbstbehalt macht der Anwalt, der B beraten hat, bei B geltend.
Warum sollte B, der verklagt worden ist, aber alles gewonnen hat, etwas zahlen müssen?
Was kann B tun?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 24.11.08, 13:47 Titel:
Ob B einen Erstattungsanspruch gegen A hat, kann man ja prüfen.
Das ändert aber nicht daran, daß B Kostenschuldner seines Anwalts ist, wie bereits richtig gesagt wurde. Ob der Anwalt dann zustimmt, das Geld bei A anstatt bei B einzufordern, kann man ja aushandeln. Ansonsten muß B das Geld eben bei A einfordern (mit oder ohne Anwalt). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Im Urteil steht: Sämtliche Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
B hatte doch keine Alternative, als einem Mahn- und Vollstreckungsbescheid 'juristisch korrekt' zu widersprechen. Sonst ist man dran; Schuld hin oder her.
Die Frage ist für B, ob - insbesondere vor dem Gerichtsurteil - die Ansprüche des Anwalts nicht zu Lasten des Verursachers A gehen müssen?
Es ist doch nicht zumutbar, dass B durch das willkürliche Klagen von A auch noch Kosten und somit ein Schaden entsteht?!?
B hatte doch keine Alternative, als einem Mahn- und Vollstreckungsbescheid 'juristisch korrekt' zu widersprechen.
Nein, das Widersprechen erfordert keinen Anwalt.
Zitat:
Warum sollte B, der verklagt worden ist, aber alles gewonnen hat, etwas zahlen müssen?
Warum sollte der Anwalt von B umsonst arbeiten, nur weil B gewinnt? B hat einen Vertrag mit dem Anwalt geschlossen und muss den Anwalt daher auch bezahlen. Ob die Kosten am Ende nicht auch der A tragen muss ist eine andere Frage.
B könnte ja seinen Anwalt in der Sache um Rat fragen
> ... Ob die Kosten am Ende nicht auch der A tragen muss ist eine andere Frage. ...
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Genau diese Antwort ist DAS, WAS B sooooooo gern wüsste!!!
Moment mal, ich war von vorgerichtlichen Kosten ausgegangen. Es handelt sich aber um die Vertretung im Mahnverfahren. Da entstehen doch gar keine Gebühren bzw. werden diese volllständig angerechnet. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Ja, der Anwalt hat B nur im Mahnverfahren vertreten. Das war alles. Danach ist sofort die KFZ-Versicherung von B eingesprungen.
Zwischen B und dem Anwalt gab es nur diesen einen Kontakt, den der Anwalt auch mit B's Rechtschutzversicherung abgerechnet hat?!
Dennoch fordert er nach fast 3 Jahren auch noch diesen Selbstbehalt an?!
B hat für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Anwalt beauftragt. Richtig?
Nach dem Widerspruch ging das Mahnverfahren in das streitige Verfahren über. In diesem Verfahren wurde B nicht mehr durch den Anwalt vertreten. Richtig?
B hat das Verfahren gewonnen, A muß sämtliche Verfahrenskosten tragen. Richtig?
B hat eine Rechtsschutzversicherung, die Deckungszusage für das Mahnverfahren/streitige Verfahren erteilt hat. B hat mit seiner/ihrer Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,- vereinbart. Richtig?
An Anwaltskosten sind dem/der B also nur die Kosten für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid entstanden. Diese kann B im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den A geltend machen, sie müssen durch A erstattet werden. Dies hat B offenbar verpaßt, da er/sie im streitigen Verfahren nicht mehr durch den Anwalt vertreten war. B kann das noch nachholen.
Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Anwaltes von B, der den/die B nur im Mahnverfahren vertreten hat, sich hierum zu kümmern, da er für das streitige Verfahren offensichtlich nicht mandatiert war. Dieser kann - zu recht - seine Kosten von B fordern. Hat die RSV die Kostenübernahme erklärt, dann erhält B diese Kosten von der RSV zurück. Wenn die Kosten jedoch unterhalb der mit der RSV vereinbarten Selbstbeteiligung liegen, dann erstattet die RSV natürlich auch nichts. Sollten die Kosten höher liegen, dann zahlt die RSV den Anwalt, allerdings abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Beispiel:
Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 150,-.
Die Anwaltsgebühren betragen EUR 130,-: die RSV zahlt nichts, da diese Kosten unter der SB liegen.
Die Anwaltskosten betragen EUR 200,-: die RSV zahlt EUR 50,- an den Anwalt, den Rest in Höhe von EUR 150,- zahlt B. _________________ Karma statt Punkte!
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