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Verfasst am: 26.11.08, 19:52 Titel: Limited und Verträge
Hallo.
Wenn eine englische Limited auch in Deutschland ansässig, aber nicht in das Handelsregister eintragen ist, handelt es sich meiner Meinung um eine unselbständige Niederlassung / Betriebsstätte.
Welches Recht würde bei Verträgen (Arbeitsverträgen, Dienstleistungsverträgen, Mietverträgen etc.) angewendet werden?
Wo müsste die Limited bei Unstimmigkeiten verklagt werden?
Das hat bei Verträgen nichts mit der Registrierung, sondern mit dem gem. Art 27 ff. EGBGB auf den Vertrag anzuwendenden Recht zu zun, denn die Limited ist und bleibt auch nach Registrierung ihrer Zweigstelle in Deutschland eine Englische Gesellschaft.
Sorry, ich muss noch mal etwas genauer nachfragen:
Wenn die Limited einen Arbeitnehmer einstellt, ihm aber keinen Arbeitsvertrag aushändigt , und das Gehalt nicht zahlt, kann der AN dann nach deutschem Recht klagen?
Wenn die Limited freie Mitarbeiter beschäftigt, auch ohne Vertrag, und die Provisionen nicht zahlt, können die freien Mitarbeiter dann nach deutschem Recht klagen?
Ich sagte ja auch nicht "schriftliche" Verträge, sondern "Verträge". Nach deren Inhalt richtet sich das anzuwendende Recht. Wenn nichts (mündlich) geregelt, wurde, sagen die Art. 27 ff EGBGB auch etwas dazu.
Wenn die Limited einen Arbeitnehmer einstellt, ihm aber keinen Arbeitsvertrag aushändigt , und das Gehalt nicht zahlt, kann der AN dann nach deutschem Recht klagen?
Ja, das kann er.
Der Arbeitsvertrag ist auch ohne Schriftform gültig. Er unterliegt nach Art. 30 EGBGB dem deutschen Recht. Zuständig für die Klage ist das örtliche Arbeitsgericht.
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