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Hallo zusammen.
Habe mal eine Frage zur Berufungsfähigkeit einer Streitsache.
Wie sieht es aus, wenn ich in einer Klage beispielsweise ein Schmerzensgeld geltend mache für einen Vater (mind. 500,00 EUR) und für dessen Tochter (auch mind. 500,00 EUR). Im Einzelnen erreiche ich damit die Berufungssumme ja nicht, aber wenn ich die beiden Schmerzensgeldbeträge addiere. Geht das mit der Addition?
- Wenn der Beklagte antragsgemäß verurteilt wird, liegt seine "Beschwer" bei 1.000,- EUR, also oberhalb der Berufungssumme. Er kann also Berufung einlegen.
- Wenn die Kläger (oder einer von ihnen) dagegen verlieren, beträgt ihre "Beschwer" max. 500,- EUR. Sie können also keine Berufung einlegen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnung der Beschwer - soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt - die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zusammenzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auch von allen Streitgenossen angefochten worden ist (BGH, Beschl. v. 28.10.1980 - VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; Beschl. v. 23.6.1983 - IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 - IVa ZR 88/88, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - Streitgenossen 1).
M.E. muss man auch darauf abstellen, was in der Ausgangsinstanz anhängig war, nämlich ein Streit nach §§ 2, 5 ZPO über insgesamt 1.000,00 €. _________________ Gruß
Peter H.
Ich ergänze meine Ausführungen dahingehend, dass, wenn beide Kl. Berufung einlegen, eine Zusammenrechnung erfolgt, sodass die Berufungen zulässig sind. Ich bleibe aber dabei, dass die Berufung nur eines Kl. unzulässig sein dürfte. Was sagt denn Landrichter .dea dazu? _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Iwenn beide Kl. Berufung einlegen, eine Zusammenrechnung erfolgt, sodass die Berufungen zulässig sind. Ich bleibe aber dabei, dass die Berufung nur eines Kl. unzulässig sein dürfte.
In dem obigen Zitat des BGH führt er ja ausdrücklich aus, dass unabhängig davon, ob alle anfechten, die Werte der Streitgenossen zu addieren sind!?
Evtl. guckt ja mal einer in einen Kommentar?! _________________ Gruß
Peter H.
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