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Nutzniessung Wohnung/Kosten an Wohnung

 
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sparkle
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 09.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 10:16    Titel: Nutzniessung Wohnung/Kosten an Wohnung Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe überhaupt keine Ahnung wie hier die Rechslage ist. Und zwar folgender Fall: Mutter verkauft an Sohn Haus( 3 Parteien), wobei Sohn an Mutter 80 000 € zahlen muß. Diese Summe geht an 4 Geschwister, die auf ihren Erbanteil verzichten. Mutter erhält Nutzniessung an 2 Wohnungen, in einer wohnt sie selbst, in anderer Wohnung ist Mieter, von dem sie Mieteinnahmen einstreicht. In der 3.Wohnung wohnt Sohn.Nun müssen etliche Reparaturarbeiten an Mietwohnung gemacht werden. Muß Sohn als Eigentümer des Hauses aufkommen oder liegt es in der Pflicht des Nutzniessers?
Danke für die Erklärung!
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Muß Sohn als Eigentümer des Hauses aufkommen oder liegt es in der Pflicht des Nutzniessers?


Was sagt der Eintrag im Grundbuch ?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 10:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ob der Eigentümer (Sohn) oder die Nießbraucherin (Mutter) für die Reparaturarbeiten an der Mietwohnung aufkommen muss, richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Mutter und Sohn, die bei der Einräumung des Nießbrauchs getroffen worden sind.

Wenn dazu nichts vereinbart worden ist, gilt folgendes: Die Nießbraucherin hat für die Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen und deshalb für die Kosten üblicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufzukommen. Die Kosten für wirtschaftliche Verbesserungen (Modernisierung) der Wohnung hat dagegen der Eigentümer zu tragen.
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Ob der Eigentümer (Sohn) oder die Nießbraucherin (Mutter) für die Reparaturarbeiten an der Mietwohnung aufkommen muss, richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Mutter und Sohn, die bei der Einräumung des Nießbrauchs getroffen worden sind.

Wenn dazu nichts vereinbart worden ist, gilt folgendes: Die Nießbraucherin hat für die Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen und deshalb für die Kosten üblicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen aufzukommen. Die Kosten für wirtschaftliche Verbesserungen (Modernisierung) der Wohnung hat dagegen der Eigentümer zu tragen.


Das sehe ich genau diametral. Der Nießbrauch bedeutet doch, dass man der wirtschafltiche Eigentümer ist.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Die Pflichten eines Nießbrauchers bei der Erhaltung der Wohnungen, an denen der Nießbrauch besteht, ergibt sich aus § 1041 BGB.

Siehe auch den folgenden Auszug aus "Der Grundstücksnießbrauch":

"Gesetzliche Pflichten des Berechtigten (Grundregeln der Ausübung)

Pflicht zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestande (ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Sache)

Pflicht zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache (Ausbesserungen und Erneuerungen wie z.B. Schönheitsreparaturen, kleinere Schäden und Gartenpflege)


Tragung aller grundstücksbezogenen öffentlichen Lasten wie Grund- und Gebäudesteuern, Müllabfuhr und Schornsteinfeger

Tragung privatrechtlicher Lasten, die bei der Bestellung des Nießbrauchs auf dem Grundstück ruhen wie z.B. Hypotheken- und Grundschuldzinsen

Verbot, Grundstück und Gebäude wesentlich umzugestalten

Tragung der Kosten für die Versicherung der Gebäude gegen Brandschäden und sonstige Gefahren"

(Heraushebung durch Unterstreichung vom Verfasser dieses Beitrags)
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, danke Franz.
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