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Mieterhöhung beliebig oft?

 
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abiegen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 00:02    Titel: Mieterhöhung beliebig oft? Antworten mit Zitat

A,B und C wohnen in einer WG. Die Miete wurde zum 01.07.08 erhöht. Die Hausverwaltung meinte jetzt, es wäre möglich das die Miete sich wieder erhöht. Wie oft und wie hoch darf die Hausverwaltung die Miete erhöhen, oder gibt es kein Gesetz dazu?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 04:21    Titel: Antworten mit Zitat

Regelungen zu Mieterhöhungen ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart, aus §558 BGB.

 
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Carli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2006
Beiträge: 762

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 07:48    Titel: Antworten mit Zitat

Kann es sein, das eine der beiden Erhöhungen vielleicht eine Anpassung der Heiz- oder Betriebskostenvorauszahlung war?
_________________
Es heißt Mietwohnung und Mietvertrag. Nicht MietSwohnung und MietSvertrag. Du zahlst ja auch keine MietSe, oder?
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maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Regelungen zu Mieterhöhungen ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart, aus §558 BGB.
 


Und eine solche "andere Vereinbarung" wird in vielen Fällen wirkungslos sein:

Zitat:
558 BGB
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Naja. nur wenn es eben zum Nachteil des Mieters ist.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Lucky
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 16:40    Titel: Antworten mit Zitat

Frank Oseloff hat folgendes geschrieben::
Regelungen zu Mieterhöhungen ergeben sich, sofern nichts anderes vereinbart, aus §558 BGB.  

und ggf auch aus § 559 BGB
MfG
Lucky
_________________
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