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kautionszinsen

 
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chiggo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 13:49    Titel: kautionszinsen Antworten mit Zitat

hallo..
hätte mal eine frage.
wenn eine mietkaution nach der frist vom vermieter nicht zurückbezahlt wird,
kann man ja verzugszinsen verlangen im moment etwas über 8%.
da man davon ausgehen darf,dass das geld noch immer auf der bank liegt,bekommt
der mieter dann die kautionszinsen (im prinzip wie sparbuchanlage) und zusätzlich
die verzugszinsen?oder lösen sich die gegebenenfalls ab,so dass nur noch verzugszinsen
hinzukommen?wie sieht das da aus?
vielen dank im voraus.
mfg
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kaution wird aber erst dann fällig, wenn klar ist, dass keine weiteren Forderungen des Vemieters mehr folgen können. Dafür sieht die Rechtsprechung so um die sechs Monate vor. Aber das kann auch deutlich länger dauern. Welche Frist hattest du jetzt im Sinn?
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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chiggo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 20:17    Titel: re Antworten mit Zitat

hey..
ja also geht nur um ein zimmer,also ohne nebenkostenabrechnung etc und die 6 monate sind rum.läuft natürlich mahnverfahren an.aber geht eigentlich um eine art abrechnung mit den anwälten die das rudern nun übernommen haben..
rein theoretisch gesehen müssten ja beide arten von tinsen nun laufen,also
die zinsen für die anlage,da man ja ausgehen muss,dass das geld ja noch auf dem konto ist und die verzugszinsen.aber ich habe nichts darüber gefunden ob das nun wirklich so ist..
osnst kriegt man noch einen widerspruch weil das so nicht stimmt.
danke im voraus..mfg
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 00:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die beiden Zinen stehen miteinander in keiner Beziehung und dürften daher beide nebeneinander anfallen. Ich gehe davon aus, dass die Pflicht zur (normalen) Verzinsung bis zum Ende des Mietverhältnisses reicht.
_________________
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Die beiden Zinen stehen miteinander in keiner Beziehung und dürften daher beide nebeneinander anfallen. Ich gehe davon aus, dass die Pflicht zur (normalen) Verzinsung bis zum Ende des Mietverhältnisses reicht.


Das sehe ich nicht so...
Die Pflicht zur Kautionsverzinsung besteht auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus bis zur Rückzahlung der Kaution. Wenn der Vermieter mit der Rückzahlung in Verzug ist, kann der Mieter zweifellos Ersatz des Verzugsschadens fordern. Es wäre also zu fragen, welcher Schaden dem Mieter durch die Anlage auf einem Sparkonto entsteht. Er kann nicht über das Guthaben verfügen und hat damit - pauschaliert - einen Ausfall (=Schaden) von 5% über dem Basiszins. Auf diesen Schaden werden die erzielten Erträge anzurechnen sein.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Auf einen Verzugszins ist nichts anzurechnen. Schon gar nicht ein Teil der geschuldeten Summe, zu der auch die Zinsen des Kautionsguthabens gehören.

Von weitergehenden Schadenersatzansprüchen war hier doch gar nicht die Rede.
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Eifeler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 462

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Die beiden Zinen stehen miteinander in keiner Beziehung und dürften daher beide nebeneinander anfallen. Ich gehe davon aus, dass die Pflicht zur (normalen) Verzinsung bis zum Ende des Mietverhältnisses reicht.


Das sehe ich nicht so...
Die Pflicht zur Kautionsverzinsung besteht auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus bis zur Rückzahlung der Kaution. Wenn der Vermieter mit der Rückzahlung in Verzug ist, kann der Mieter zweifellos Ersatz des Verzugsschadens fordern. Es wäre also zu fragen, welcher Schaden dem Mieter durch die Anlage auf einem Sparkonto entsteht. Er kann nicht über das Guthaben verfügen und hat damit - pauschaliert - einen Ausfall (=Schaden) von 5% über dem Basiszins. Auf diesen Schaden werden die erzielten Erträge anzurechnen sein.


Muss ich RM recht geben. Die Zinsen stehen ihm bis zur Rückzahlung der Kaution zu, also auch über das Mietverhältnis hinaus. Die Verzugszinsen können meines Erachtens erst ab dem Tag berechnet werden an dem der Vermieter in Verzug gesetzt wurde, d.h. ein etwaiges Zahlungsziel hat verstreichen lassen.
_________________
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Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

....
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Karsten
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Eifeler hat folgendes geschrieben::
RM hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Die beiden Zinen stehen miteinander in keiner Beziehung und dürften daher beide nebeneinander anfallen. Ich gehe davon aus, dass die Pflicht zur (normalen) Verzinsung bis zum Ende des Mietverhältnisses reicht.


Das sehe ich nicht so...
Die Pflicht zur Kautionsverzinsung besteht auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus bis zur Rückzahlung der Kaution. Wenn der Vermieter mit der Rückzahlung in Verzug ist, kann der Mieter zweifellos Ersatz des Verzugsschadens fordern. Es wäre also zu fragen, welcher Schaden dem Mieter durch die Anlage auf einem Sparkonto entsteht. Er kann nicht über das Guthaben verfügen und hat damit - pauschaliert - einen Ausfall (=Schaden) von 5% über dem Basiszins. Auf diesen Schaden werden die erzielten Erträge anzurechnen sein.


Muss ich RM recht geben. Die Zinsen stehen ihm bis zur Rückzahlung der Kaution zu, also auch über das Mietverhältnis hinaus. Die Verzugszinsen können meines Erachtens erst ab dem Tag berechnet werden an dem der Vermieter in Verzug gesetzt wurde, d.h. ein etwaiges Zahlungsziel hat verstreichen lassen.

Das bestreite ich nicht. Das wird so schon schon richtig sein. Drum auch meine eher vorsichtige Formulierung.
Trotzdem ist es einfacher - und von RM ungewohnter - Unfug, zu behaupten, auf diese Verzugszinsen seinen irgendwelche anderen Zinseinnahmen aufzurechnen.
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