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Verfasst am: 22.12.08, 21:45 Titel: Kündigung wegen nichtbezahlter Betriebskostenabrechnung?
Hallo,
A. hat Zweifel an der ihm zugesandten B-Abrechnung und wird prompt vom Vermieter wegen Nichtzahlung der B-Abrechnung mit Kündigung bedroht.
Ist das zulässig? Muss der Vermieter nicht erst die Rechtmässigkeit der B-Abrechnung beweisen?
Gruss Rolfe.
Zunächst hat der Mieter die Richtigkeit seiner Einwendungen darzulegen. Ein "Das glaub ich nicht" ist alles Andere als ein Beweis.
Ob das nun zur Kündigung reicht, ist eine andere Frage. Zumindest kann das für den Mieter teuer werden. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Ein Mieter hat 30 Tage nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Zeit, die ihr zugrunde liegenden Belege zu prüfen. Sofern der Vermieter keine Kopien beigelegt hat (dazu ist er ubrigens im frei finanzierten Wohnungsbau nicht verpflichtet) hat der Mieter ein Recht auf Belegeinsicht.
Erst aus der Belegeinsicht können sich ggfs. begründete Einwendungen gegen die BK-Abrechnung ergeben. Diese Einwendungen können innerhalb von 12 Monaten (inkl. der 30 Tage) vorgetragen werden.
Gibt es berechtigte Einwendungen gegen die BK-Abrechnung, so wäre der unstrittige Teil zu zahlen und der Vermieter darüber zu informieren.
Der Nachforderung gänzlich nicht nachzukommen, gar nur wegen Zweifel, wäre sicherlich der weniger ratsame Weg.
Ein Mieter hat 30 Tage nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Zeit, die ihr zugrunde liegenden Belege zu prüfen. Sofern der Vermieter keine Kopien beigelegt hat (dazu ist er ubrigens im frei finanzierten Wohnungsbau nicht verpflichtet) hat der Mieter ein Recht auf Belegeinsicht.
Erst aus der Belegeinsicht können sich ggfs. begründete Einwendungen gegen die BK-Abrechnung ergeben. Diese Einwendungen können innerhalb von 12 Monaten (inkl. der 30 Tage) vorgetragen werden.
Â
Es gibt allerdings auch BK-Abrechnungen, die ohne Belegeinsicht erkennbar, fehlerhaft sind und die gesetzl. Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Wie sieht es aus, wenn der Vermieter die Belegeinsicht bzw. die Zusendung von Kopien verweigert ??
Dann hat man ein Zurückbehaltungsrecht bis er das tut.
- Aber zusenden, das hat Frank schon gesagt, muss er im Grundsatz erstmal nichts.
Auch wenn die Rechnung fehlerhaft, also zumindest formal richtig ist, reicht es nicht, dies nur zu benennen. Der Mieter wird dann auch die Summe zu errechnen haben, die in die Abrechnung richtiger weise rein gehört. Dann weiß man aber auch, was man zu überweisen hat.
Ist sie aber auch formal unrichtig, also z.B. gar nicht nachvollziehbar, dann ist es das Selbe, als wäre sie gar nicht erstellt. Sie wird nicht fällig und damit auch nicht zahlbar. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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