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Verfasst am: 28.12.08, 18:18 Titel: Greift die gesetzliche Kündigungsfrist?
Liebe recht.de Community,
ich habe folgendes anliegen:
Meine Schwester hat ihren Wohnungsmietvertrag mit Datum des Kündigungsschreibens 28.11.2008 gekündigt. Sie hat versehentlich als Kündigungstermin den 30.11.2008 anstelle des 28.02.2009 genannt. Ihre Vermieterin hat den Eingang des Kündigungsschreibens fristgerecht zum 3. Werktag im Dezember 2008 bestätigt. Sie sieht die Kündigung aber wegen des Kündigungstermins als nicht wirksam an und möchte ein neues Kündigungsschreiben haben, das bis zum 3. Werktag im Januar 2009 bei ihr eingegangen sein soll, damit der Mietvertrag am 31.03.2009 beendet ist.
Ist es richtig, dass bei einem Kündigungstermin, der in einer fristgerecht eingegangenen Kündigung versehentlich zu früh genannt wurde, die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, in diesem Fall der Mietvertrag am 28.02.2009 enden würde? Bisher haben wir folgende Informationen zu diesem Fall gefunden: Hat ein Mieter in einen Kündigungsschreiben einen Endtermin genannt, dabei die Kündigungsfrist aber versehentlich zu kurz berechnet, so ist die Kündigung deshalb nicht unwirksam. Sie gilt zum Ablauf der richtig berechneten gesetzlichen Kündigungsfrist (leider keine Angabe eines Urteils oder einer Literaturstelle). Weitere Info dazu: ein falsch angegebener Kündigungstermin sei für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht von Bedeutung, die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten gelte trotzdem. Das gehe aus einem Urteil des BGH, Beschluss vom 25.10.1995 – XII ZR 245/94 hervor. Das ist ja nun schon ein etwas älteres Urteil. Stimmt es heute noch oder hat die Vermieterin recht und der Vertrag würde, da das Datum der Kündigung rückwirkend zum 30.11.2008 formuliert gewesen sei, erst am 31.03.2009 enden, vorausgesetzt, eine neue Kündigung ginge bis zum 3. Werktag des Januar 2009 ein?
Wie ist die Rechtslage?
Ich hoffe auf schnelle Antworten, gerne auch mit Literatur Beweis oder ähnlichen Links
Das BGH-Urteil hat immer noch Bestand, es wird auf mehreren aktuellen Seiten der Vereine für Haus- und Grundbesitzer genannt. Gäbe es ein neueres Urteil gehe ich davon aus, dass dies dort zu lesen wäre.
Die Vermieterin betreibt hier Wortklauberei. Die Falschangabe des Datums macht die Kündigung nicht unwirksam. Denn ausschlaggebend ist doch nunmal der Kündigungswille und der ist hier dargetan.
Was wollte die Vermieterin denn unternehmen, wenn die Schwester zum nächstmöglichen Termin gekündigt hätte? Nichts. Denn dann würde ebenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist gelten, obgleich hier überhaupt gar kein datum genannt werden würde.
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