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Das Bundesland L beleiht eine private, gemeinnützige GmbH, landesgesetzlich ermächtigt, mit der Durchführung der Bewährungshilfe im Land.
Nachdem die Bewährungshelfer im Land bislang Beamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes waren, ist die Vermassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage wegen Art. 33 V GG zunächst sehr problematisch.
Meine Frage:
Kann es sein, daß Beleihungen gem. Art. 20 III, 1 III, 20 II GG in einem Kernbereich der staatlichen Verwaltung unzulässig sind? Ich nehme für diesen Fall an, dass Strafrechtspflege und Strafvollzug, zu dem die Bewährungshilfe ja gehört, nicht beleihungsfähig sind. _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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interessante Frage. Ich habe daher mal im Maurer und im Hofmann/Gerke geblättert. Nirgendwo ist von einer sachlichen Beschränkung die Rede.
Was verstehst Du denn unter dem "Kernbereich der staatlichen Verwaltung"? Wenn Du die hoheitliche Tätigkeit meinst, so wird ja gerade die an einen Beliehenen übertragen.
Entscheidend scheint nur zu sein, dass die Beleihung eine gesetzliche Grundlage hat.
Von daher würde die Antwort geben wollen, das die Beleihung rechtmäßig erfolgt ist, lasse mich mit guten Argumenten aber auch gerne eines Besseren belehren.
Zu der möglichen beamtenrechtlichen Problematik kann ich nichts sagen, jedoch dürfte die GmbH keine Dienstherrenfähigkeit besitzen und von daher keine Beamten ernennen. Ob das Land die bisher mit der Aufgabe betrauten Beamten jedoch an die GmbH "ausleihen" darf und unter welchen Voraussetzungen dieses vielleicht möglich ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Zum Fall tendenziell kritisch - Badura, Burgi, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12.A, Berlin 2002 (daher nicht ganz aktuell...):
"Einer undifferenzierten Ausweitung der Aufgabenübertragung auf Beliehene setzt der Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG Grenzen, der die öffentliche Gewalt grundsätzlich dazu verpflichtet, die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen."
"Neben den Grundrechten ... bildet der sog. Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV GG den zentralen verfassungsrechtlichen Maßstab für Beleihungsgesetze. ...
Im Hinblick auf die Schaffung immer neuer Beleihungstatbestände vor allem im Ordungs- und Sicherheitsbereich ist auf die Geltendmachung von Legitimationsgründen sowie darauf zu achten, dass das Schwergewicht hoheitlicher Aufgabenerfüllung unverändert bei den staatlichen Beamten liegt. Wichtige Kriterien bei der hierbei anzustellenden bereichsspezifischen Prüfung sind die
Intensität der eingesetzten Hoheitsmittel
und das etwaige Vorliegen eines Sanktionscharakters.
Eine aufgabenfeldbezogene Betrachtung dürfte daher zu einer negativen Beurteilung der Beleihung mit Befugnissen der unmittelbaren Bewachung in Vollzugsanstalten führen."
Nachdem die Bewährungshilfe in Deutschland ja eine tragende Säule des Strafvollzugs darstellt, nehme ich an, dass das oben zitierte auch für sie gelten muss.
Fraglich ist aber, ob eine von einem Landgericht zu einem privaten Beliehenen versetzte Bewährungshelferin sichn hierauf berufen darf.
Gewhört die Frage überhaupt zu ihrem Rechtskreis? Ist die Rechtskreistheorie im Beamtenrecht anwendbar? Ich vermute ja. _________________ Fanden Sie meinen Beitrag nützlich? Dann klicken Sie bitte auf den grünen Punkt.
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