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Solange die Kündigung nicht zur "Unzeit" erfolgt, darf der Anwalt jederzeit das Mandat kündigen.
"Unzeit" wäre z.B. eine überraschende Kündigung kurz vor einem Gerichtstermin oder eine Kündigung so kurz vor Ablauf einer Frist, dass der Mandant keine Zeit mehr hat, einen anderen Anwalt mit dem Fall zu betrauen.
Selbstverständlich kann und darf der Anwalt seine bisherige Tätigkeit auch abrechnen.
Was den Mandanten wohl eher interessiert ist die Frage, ob die Kosten eines anderen Anwalts, der das Mandat weiterführen muss, als Schadensersatz vom alten Anwalt gefordert werden können (bzw. damit die Rechnung des ersten Anwalts durch Aufrechnung hinfällig wird, weil ja der "Schaden" in Form der Gebühren des zweiten Anwalts exakt der Rechnung des ersten Anwalts entsprechen müsste).
Für diese Frage benötigt man natürlich weitere Details, da man hierzu - mal einfach ausgedrückt - die "Schuldfrage" klären muss. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Natürlich hat ein Anwalt Anspruch auf Vergütung. Das soll nicht in Abrede gestellt werden.
Der Mann war sehr lange arbeitslos (schwerbehindert, GdB 80)und konnte seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen unehelichen Sohn nicht erfüllen. Das Jugendamt sprang ein und zahlte Unterhaltsvorschuß. Nach einer medizinischen Reha kam die berufliche Reha. Der Mann meldete sich beim Jugendamt um mitzuteilen, daß er nun unterhaltsfähig sei und den Unterhalt ab sofort überweist. Das Jugendamt forderte daraufhin den Mann auf, den geleisteten Unterhaltsvorschuß zurückzuzahlen.
Hier kommt nun der Anwalt ins Spiel um diese Forderung abzuwehren, das Jugendamt hält still, jedoch ist die Forderung des Jugendamtes natürlich nicht vom Tisch. Die Forderung wird wieder aufgegriffen werden, sobald dieser Mann seine berufliche Reha beendet hat. Dann braucht er auch wieder diesen Anwalt.
Zum Jahresende kam die Liquidation. Der Mann schrieb zurück, daß das Mandat noch nicht beendet sei. Der Anwalt schrieb zurück, daß der Mann sich nur vor der Zahlung drücken wolle und beendete das Mandat.
Abgesehen davon, daß das Mandat noch nicht beendet ist, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nun nicht mehr möglich, so daß der Mann einen anderen Anwalt beauftragen müßte. Er hätte dann noch einmal die vollen Kosten für dieses Mandat zu tragen. Das kann es eigentlich nicht sein.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.01.09, 00:09 Titel:
Zitat:
Zum Jahresende kam die Liquidation. Der Mann schrieb zurück, daß das Mandat noch nicht beendet sei. Der Anwalt schrieb zurück, daß der Mann sich nur vor der Zahlung drücken wolle und beendete das Mandat.
Und genau hier dürfte die Ursache liegen: Der Rechtsanwalt muß mit der Abrechnung nicht bis zur Beendigung des Mandates warten, sondern kann jederzeit einen Vorschuß über seine vollen Gebühren verlangen, § 9 RVG.
Offenbar hat der Rechtsanwalt die (unberechtigte) Zahlungsverweigerung des Mandanten als Grund angesehen, das Mandat zu beenden, da er befürchtete - wie es im übrigen oft genug vorkommt -, von dem Mandanten immer wieder vertröstet zu werden, während er mit seiner anwaltlichen Leistung in Vorleistung geht, ohne jemals sein Honorar zu sehen.
Die genauen Umstände, unter denen die Mandatsbeendigung erfolgte, sind hier nicht bekannt. Es erscheint jedoch nach dem jetzt gegebenen Sachverhalt möglich, daß die Mandatsbeendigung berechtigt gewesen sein könnte.
Die Zahlung wurde nicht verweigert und die Rechnung war als Schlußrechnung ausgewiesen. Der Mandant wies den Anwalt nur daraufhin, daß das Mandat noch nicht beendet werden kann.
Dazu kommt noch, daß der Anwalt den Mandanten nachweislich falsch informierte. Er erklärte, daß Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muß, wenn man wieder verdient. Genauso würde es sich verhalten, wenn man eine Beratung mit Beratungsschein bekommt. Dies würde regelmäßig überprüft werden.
Gibt es sowas wie einen Ombudsmann für Rechtsanwälte?
Natürlich ist es schwierig einen Fall aus der Ferne objektiv zu beurteilen, da die Schilderung immer subjektiv ist undnicht alle relevanten Fakten enthalten kann.
Dazu kommt noch, daß der Anwalt den Mandanten nachweislich falsch informierte. Er erklärte, daß Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden muß, wenn man wieder verdient. Dies würde regelmäßig überprüft werden.
Diese Aussage des Anwaltes ist richtig.
Ob es sich um eine "Vorschußrechnung", "Zwischenrechnung" oder "Schlußrechnung" handelt, ist betragsmäßig egal. Wie Metzing schon schrieb, kann der Anwalt als Vorschuß alle voraussichtlich entstehenden Gebühren verlangen, d. h. Vorschußrechnung und Schlußrechnung können durchaus identisch sein. Insofern ist die Rechnung womöglich nur falsch bezeichnet. Eine Zahlungsverpflichtung besteht in jedem Fall. _________________ Karma statt Punkte!
Ich persönlich bin der Auffassung, daß auf die 10,- Umsatzsteuer zu entrichten ist. Umsatzsteuerregelungen gehen m. E. der schlampigen Forumulierung im RVG vor, das RVG ist insoweit nicht lex spezialis zum UStG. In der Literatur wird es jedoch durchgängig so gesehen, daß der Ratsuchende lediglich 10,- zu zahlen hat.
Leidtragender der entsprechenen RVG-Regelung ist der Anwalt: Der muß nämlich auf die EUR 10,- Umsatzsteuer abführen und hat so netto nur einen Betrag von 8,40 verdient.
Eine Lösungsmöglichkeit ist beschrieben in Bischof/Jungbauer/Bräuer-Bräuer, RVG Kommentar, 3. Auflage, VV 7008, Rn. 34 _________________ Karma statt Punkte!
Ich meine auch, dass USt noch dazu kommt. In einem Buch zum RVG (Titel habe ich leider vergessen) stand als Argument, in VV 2500 werde nicht auf VV 7008 verwiesen (oder andersherum), so dass deswegen keine USt anfalle. Aber das RVG kann schlecht bestimmen, auf was USt anfällt und was nicht, das steht im UStG.
Das Argument kann ich auch nicht ganz nachvollziehen oder steht z.B. zu VV 2300 oder VV 3100 ein Verweis, dass VV 7800 anwendbar ist?
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