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Rechnung ohne Auftrag bekommen

 
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wayko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 08:51    Titel: Rechnung ohne Auftrag bekommen Antworten mit Zitat

Folgender Fall beschäftigt mich seit letzter Nacht.

Vermieter V bekommt einen Anruf von seiner Mieterin M, das die Waschmaschine einen Wasserschaden angerichtet hätte (Schlauch geplatzt) und bereits ein Reparaturdienst vor Ort sei, um den Schaden zu beheben. V fährt dann am nächsten Tag zu M, um den Schaden zu besichtigen (u.a. muß der Fußboden getrocknet werden).

Nach drei Wochen erhält V plötzlich von einem Handwerker H eine Rechnung über folgende Kostenpositionen:

- Hauptwasserhahn absperren/öffnen
- Absperrventil Waschmaschine erneuern (wegen Bruch)
- Perlator der Waschtischarmatur erneuern
- Funktions und Dichtigkeitstest

Die Rechnung beläuft sich auf 300.-. Da V den H nicht beauftragt hat, schüttelt der sicht erst einmal wegen der Rechnung. Andererseits hat V den H auch nicht gestoppt, als er am Telefon erfahren hat, daß dieser da sei. Jedoch mußte V ja auch nur von einem geplatzten Schlauch ausgehen, und nicht von einer größeren Reparaturaktion.

Wer müßte nun in diesem Fall für die Rechnung aufkommen. V? M? Oder gar die Versicherung von M, die auch die Kosten für den restlichen Wasserschaden übernimmt?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde den Perlator bezahlen. Cool

Wessen Waschmaschine ist das denn überhaupt?
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wayko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Gehen wir für das Beispiel einfach mal davon aus, daß es sich um die Waschmaschine der M handelt.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 11.01.09, 11:31    Titel: Re: Rechnung ohne Auftrag bekommen Antworten mit Zitat

wayko hat folgendes geschrieben::
Wer müßte nun in diesem Fall für die Rechnung aufkommen.
Der Grundsatz heißt "Wer die Musik bestellt, muß sie auch bezahlen". Der Handwerker hat also keinen Anspruch gegen V, da der Auftrag von M stammte. V sollte daher die Rechnung an H zurücksenden mit der Bitte, sich an den Auftraggeber zu wenden (vorher telefonieren wäre eine nette Idee).

Möglicherweise hätte M dann einen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch V, allerdings sehe ich den in dem hier geschilderten Fall nicht (außer vielleicht den Perlator, aber erstens dürfte das Teil nicht so teuer sein und zweitens wäre zu klären, warum das Teil ausgetauscht wurde).
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich um die Waschmaschine der Mieterin, bei der ein Schlauch geplatzt ist. Welche Droge bringt sie auf die Idee, diesen Schaden hätte der Vermieter zu bezahlen?
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wayko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich um die Waschmaschine der Mieterin, bei der ein Schlauch geplatzt ist. Welche Droge bringt sie auf die Idee, diesen Schaden hätte der Vermieter zu bezahlen?


Der reparierte Schaden bzw. die Rechnung bezieht sich jedoch nicht auf den Schlauch oder so, sondern den Absperrhahn. M hat den Hahn immer abgedreht. Dennoch ist der Schlauch geplatzt. Dabei hat sich herausgestellt, daß der Hahn defekt war und nur zu 80% zu schließen war. Deswegen wurde der Hahn gleich instandgesetzt.

Der Perlator läuft "außer Konkurrenz", wegen 3.- wird es wohl von keiner Seite eine Diskussion geben.

Viele Grüße
Wayko
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

wayko hat folgendes geschrieben::
Dabei hat sich herausgestellt, daß der Hahn defekt war und nur zu 80% zu schließen war.
Ich liiiiiebe es, wenn solch unwichtige Kleinigkeiten dann doch noch irgendwann mitgeteilt werden. Sehr böse

In diesem Fall dürfte möglicherweise der erste Satz im zweiten Absatz meines obigen Beitrages gelten.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Nichts desto trotz wird sich das Platzen eines Schlauchs wohl eher durch einen Defekt am Schlauch erklären.
Hier geht es aber ja eigentlich weniger darum. als um die Frage, wer den Schaden zu bezahlen hat. Wenn die Reparatur des Absperrhahns ohnehin erforderlich geworden wäre oder eine sofortige Reparatur gar nicht zu vermeiden war, dann könnte, wie Biber schon angedeutet hat, hier eine "Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) bestanden haben. Dann wäre der Vermieter dem Mieter ersatzpflichtig.
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wayko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
wayko hat folgendes geschrieben::
Dabei hat sich herausgestellt, daß der Hahn defekt war und nur zu 80% zu schließen war.
Ich liiiiiebe es, wenn solch unwichtige Kleinigkeiten dann doch noch irgendwann mitgeteilt werden. Sehr böse

In diesem Fall dürfte möglicherweise der erste Satz im zweiten Absatz meines obigen Beitrages gelten.


Oben habe ich geschrieben:
Zitat:
- Absperrventil Waschmaschine erneuern (wegen Bruch)


Ok, aber es kam vermutlich nicht ganz rüber, daß es sich um den Absparrhahn in der Wand gehandelt hat...
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter verlangen. Er kann auch vom Vermieter einen Vorschuss fordern. (KG Berlin RE WM 88, 142)muss sich aber um einen Mangel handeln der einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung aufhebt oder vermindert. Hinzu kommt noch das der Vermieter den Mangel beseitigen muss.
Um den Vermieter in Verzug zu setzen, muss der Mieter ihn zur Beseitigung des Mangels auffordern und eine angemessene Frist setzen. Läuft die Frist ergebnislos ab, darf also der Mieter selbst die Handwerker beauftragen.
Wenn der Mieter den Auftrag vorher erteilt, besteht die Gefahr, das er auf diesen Kosten sitzen bleibt. Ersatz seiner Aufwendungen kann er nämlich ohne Verzug des Vermieters nur verlangen wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Es muss also sofortiges Handeln erforderlich sein. Was hier anzunehmen ist? Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht daneben auch dann, wenn der Mieter damit eine Aufgabe des Vermieters erledigen wollte und dies auch im Interesse und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprochen hat.
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wayko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2005
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, diese Information hilft mir weiter. Smilie

Danke auch an die alle anderen, die sich Zeit für Antworten genommen haben. Smilie
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