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Verfasst am: 11.01.09, 22:53 Titel: Unterhaltspflicht den Eltern gegenüber
Angenommen, ein Vater heiratet nach Tod seiner Frau, mit der er volljährige Kinder hatte, eine neue Frau und lässt dann seine Kinder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterschreiben. So sind die Kinder ja dennoch verpflichtet, ihrem Vater falls notwendig Unterhalt zu zahlen.
Wenn nun eines der Kinder ihren Vater ein Schriftstück im Sinne von "ich verzichte auf Unterhaltszahlung durch mein Kind" unterschreiben lassen, evtl. auch vor dem Notariat, wie sieht das dann die Rechtslage? Wäre das Kind dann von der Unterhaltspflicht entbunden?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 11.01.09, 23:05 Titel:
Auf Unterhalt kann nicht rechtswirksam verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB). Die Erklärung "ich verzichte auf Unterhaltszahlung durch mein Kind" wäre unwirksam.
Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 11.01.09, 23:18, insgesamt 1-mal bearbeitet
gibt es denn eine rechtliche grundlage, die dem kind die möglichkeit gibt, bereits jetzt dafür zu sorgen, dass es später keinen unterhalt bezahlen muss?
d.h. egal wie ein vater mit seinen kindern umgeht, sie haben für ihn zu sorgen?
Nein. Bei Kindesmisshandlung oder Vernachlässigung oder anderen Straftaten gegen das Kind kann ein Unterhalt vom Kind nicht verlangt werden. "Erbverzicht fordern" gehört allerdings nicht zu den möglichen Ausschlussgründen. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 12.01.09, 09:56 Titel:
Zitat:
§ 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) pp.
(3) pp.
Nähere Informationen zur Beschränkung oder zum Wegfall von Unterhaltspflichten gegenüber Eltern kann man hier nachlesen.
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