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So- heute im Programm: einige grundsätzliche Fragen zum Beschluss nach 91a
Vorweg: es wird im schriftlichen Verfahren entschieden
1) Was ist der "Tag der Entscheidung"? Das Datum, das Fristende für die einzureichenden Schriftsätze war (also wie beim Urteil) oder Datum der Verkündung der Entscheidung? Weil wenn ich ersteres nehme, dann hätte das Gericht beschlossen, bevor die Widerspruchsfrist bzgl der Erledigungserklärung abgelaufen ist.. Ist das so??
2) Was passiert mit den Nebenforderungen (Mahnkosten, Anwaltskosten), wenn die Hauptsache erledigt ist? In meinem Beispielsfall werden die in den Gründen gar nicht mehr angesprochen. Darf ich die unter den Teppich kehren?
3) Wann genau - unter welchen Vorausetzungen- treffe ich eine Billigkeitsentscheidung abweichend von Sach- und Streitstand (entsprechende Anwendung des § 93 ZPO)? Prüfe ich in dem fall noch den Sachverhalt durch?
So- heute im Programm: einige grundsätzliche Fragen zum Beschluss nach 91a
Vorweg: es wird im schriftlichen Verfahren entschieden
1) Was ist der "Tag der Entscheidung"? Das Datum, das Fristende für die einzureichenden Schriftsätze war (also wie beim Urteil) oder Datum der Verkündung der Entscheidung?
Letzteres nur dann, wenn der Beschluss tatsächlich mündlich verkündet wird. Dies ist aber i.d.R. nicht der Fall (§ 329 ZPO). "Tag der Entscheidung" ist dann schlichtweg der Tag, an dem der Richter die Entscheidung trifft.
(Oder war schon vorher das Verfahren nach § 495a ZPO angeordnet?!) _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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