Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Folgen von nicht nachgewiesener Vollmacht bei Gericht
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Folgen von nicht nachgewiesener Vollmacht bei Gericht

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 12:42    Titel: Folgen von nicht nachgewiesener Vollmacht bei Gericht Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe im Archiv gesucht aber nichts 100% Passendes gefunden.

Angenommen, ein Anwalt reicht beim Amtsgericht für einen Mieter eine Klage gegen den Vermieter ein und legt keine Vollmacht vor.

Kann der Beklagte dann die Abweisung der Klage anstreben, weil die Vollmacht fehlt?

Wenn ja: welcher § (wo?) besagt das?
Wenn nein: Kann der Anwalt die Vollmacht noch nachreichen - und wird dadurch das Verfahren teurer?

Vielen Dank !
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

In der Tat. In der Praxis stelle ich immer wieder mal fest, daß sich der nicht anwaltlich vertretene Prozessgegner ziemlich schlau vorkommt, wenn er die angeblich fehlende Prozessvollmacht des gegnerischen Rechtsanwalts rügt. Tatsächlich nervt er nur den anwaltlich vertretenen Gegner und das Gericht und erschwert damit Vergleichsverhandlungen oder eine andere gütliche Einigung. Mit den Augen rollen

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Infos.

Demnach hätte man nicht viel, am Anfang die fehlende Vollmacht zu rügen...

Was ergibt sich denn ggf. Vorteilhaftes aus §89, wenn der gegnerische Anwalt ohne bei Gericht vorliegende Vollmacht arbeitet?

>>§ 89
(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. <<

Das kann ja nicht heißen, dass man dem vollmachtlosen Anwalt, des Gegners der ohne Vollmacht gewinnt, danach sagen kann "Ätsch - die Gerichtskosten musst Du wegen fehlender Vollmacht zahlen". Was ist aber dann damit gemeint?


>>§89
(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.<<

Heißt das, wenn man selbst (Partei) nicht sofort rügt, dass der gegnerische Anwalt keine Vollmacht vorgelegt hat, dass man dann "stillschweigend genehmigt" und später das Fehlen der Vollmacht nicht mehr rügen kann?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 00:48    Titel: Wem genau muss die Vollmacht vorliegen? Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Danach kann der Gegner jederzeit den Mangel der Vollmacht rügen.


Ich war mir bisher eigentlich sicher, dass es ausreicht, wenn die Vollmacht dem Gericht bekannt gemacht wurde.

viele Grüße,

Galahad
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 09:52    Titel: Re: Wem genau muss die Vollmacht vorliegen? Antworten mit Zitat

Sir Galahad hat folgendes geschrieben::
Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Danach kann der Gegner jederzeit den Mangel der Vollmacht rügen.


Ich war mir bisher eigentlich sicher, dass es ausreicht, wenn die Vollmacht dem Gericht bekannt gemacht wurde.

viele Grüße,

Galahad

Was wollen Sie uns damit sagen, Sir Gallert-Head?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:23    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.


Hiermit sind nicht die Gerichtskosten gemeint. Es geht um den Schaden, der dem Gegner des nicht bevollmächtigten Prozeßführenden dadurch entstanden ist, daß letzterer keine Vollmacht hatte. Ich verstehe das so, daß z.B. dann, wenn der Nichtbevollmächtigte den Prozeß gewinnt, der Gegenpartei gar keine Kosten "infolge der Zulassung" entstanden sind, da er den Prozeß so oder so verloren hätte.

FOC hat folgendes geschrieben::
Heißt das, wenn man selbst (Partei) nicht sofort rügt, dass der gegnerische Anwalt keine Vollmacht vorgelegt hat, dass man dann "stillschweigend genehmigt" und später das Fehlen der Vollmacht nicht mehr rügen kann?


Nein, damit ist die Partei gemeint, die von dem vollmachtslosen Vertreter vertreten wird.
Eine Partei kann also nicht mit nicht bevollmächtigtem Anwalt erscheinen, diesen verhandeln lassen und sich dann hinterher darauf berufen, sie habe diesen Anwalt gar nicht bevollmächtigt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Oh mein Gott, ähhhh Herr Schaffrath Smilie

Da hatte ich den § ja ganz falsch interpretiert. Ich dachte, der Gegner des vollmachtlosen Vertreters wäre der Gegner des durch ihn vertretenen - und nicht der Vertretene selbst ...

D A N K E !!
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wohni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Nach § 495 ZPO gelten die allgemeinen Vorschriften sowie die Verfahrensvorschriften für Landgerichte, soweit nichts abweichendes bestimmt ist. Es gilt auch § 88 ZPO. Danach kann der Gegner jederzeit den Mangel der Vollmacht rügen. Das Gericht ist nur dann von Amts wegen gehalten, den Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Anwalt als Bevollmächtigter auftritt. Wird die mangelnde Vollmacht gerügt, so dürfte die Folge aus § 89 ZPO zu entnehmen sein. (Ein Kommentar liegt mir leider gerade nicht vor.) Die Prozessvollmacht kann nachgereicht werden. Das ist in der Regel unproblematisch und verursacht m. E. keine Kosten.


Was wäre jetzt aber, wenn es zwingende Fristen (siehe § 46 WEG) für die Anfechtung von Beschlüssen bzw. die Begründung der Klage gibt?

Angenommen: Ein Anwalt wird vom WEG-Verwalter ohne Beschluss der Eigentümer beauftragt und schreibt die Klageerwiderung.
Der Kläger rügt die fehlenden Prozessvollmachten der beklagten Eigentümer.

Erst NACH Ablauf der Fristen aus § 46 WEG erteilen die Beklagten dem Anwalt Prozessvollmacht.

FRAGE: Wäre die formal nicht legitimierte Klageerwiderung verspätet (dann Versäumnisurteil möglich!) ?

Oder wirken die (nachträglich!) erteilten und eingereichten Vollmachten ohne Weiteres rückwirkend?

MfG
Wohni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wohni hat folgendes geschrieben::
Oder wirken die (nachträglich!) erteilten und eingereichten Vollmachten ohne Weiteres rückwirkend?

Ja.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sir Galahad
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 71
Wohnort: Ante Romam Treviris Stetit Annis Mille Trecentis

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 03:27    Titel: @Vormundschaftsrichter, ich wollte damit sagen... Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Was wollen Sie uns damit sagen, Sir Gallert-Head?


1.) ...erstens wars eh schon spät und die Flasche leer, aber ich hatte um ein paar ganz andere Ecken gedacht, nämlich:

2.) "Die Vollmacht liegt zwar dem Gericht vor, nicht aber der Gegenseite, die das dann rügt". Darauf muss man nicht reagieren. Oder?

3.) Kann so etwas vorkommen? Ja! Wenn der Prozessbevollmächtigte als Antragsgegner auf einen Mahnbescheid hin beim Mahngericht einen Abgabeantrag stellt, so muss er dort bereits seine Vollmacht präsentieren, die dann aktenkundig ist. Doch wird diese der Gegenseite nicht "automatisch" zugestellt, wohl aber dem Streitgericht.

4.) Womit sich o.g. Konstellation ergibt. Das wollte Gallert-Head damit sagen.


viele Grüße,

Galahad
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wohni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Danke,

Vormundschaftsrichter,

für die sehr eindeutige Antwort!

MfG
Wohni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.