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ein paar allgemeine Fragen zur Betriebskostenabrechnung, speziell zum Verteilungsschlüssel.
Angenommen, die Betriebskosten werden laut Mietverträgen entsprechend der jeweiligen Wohnflächen auf die Mieter umgelegt. Nimmt man dann als Grundlage
- die in den Verträgen angegebenen Flächen oder
- die tatsächlichen, laut professionellem Aufmaß festgestellten Flächen oder
- bei kleinen Abweichungen die vertraglichen Flächen, bei Abweichungen über 10% die tatsächlichen Flächen ?
Wie sieht es mit leerstehenden Wohnungen aus? Klar, dass der Vermieter dafür die Steuern und Versicherungen übernimmt - aber was ist mit Wasser und Abwasser?
Dürfen Kosten, die nur einzelne Wohnungen betreffen, diesen Wohnungen direkt zugeordnet werden? Angenommen, Wohnung A und B haben Gasheizung und Schornsteinfegerrechnungen von 50 bzw. 30 EUR, Wohnung C heizt mit Strom und hatte keinen Schornsteinfeger, Wohnung D steht leer und hat gar keine Heizung mehr. Teilen Sich dann A und B die 80 EUR entsprechend der Wohnfläche, oder zahlt A die 50 und B die 30, oder zahlen C und D entsprechend ihrer WF auch mit?
- Es sind m.E. die tatsächlichen Flächen heranzuziehen. Die 10%-Abweichungs-Regel ist nur auf Mietzahlungen anzuwenden.
- In leerstehenden Wohnungen wird kein Wasser verbraucht und auch kein Abwasser erzeugt. Wenn aber sowieso Abrechnung nach Fläche erfolgt, dann sind diese Wohnungen mit einzubeziehen.
- Gute Frage. Muss ist mal nachdenken. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Nee. Aber eine für die gegenteilige Auffassung, wonach die vereinbarte Größe zu Grunde zu legen ist, wenn sie nicht mehr als 10% abweicht: VIII ZR 261/06 _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Also dann doch Variante 3: bei weniger als 10% Abweichung die Fläche, die im Vertrag steht, bei mehr als 10% die Fläche, die gemessen wurde.
Obwohl "nicht weiss" ja nicht immer schwarz bedeutet. Zumindest wurde ich mehrfach davor gewarnt, die Aussage "wenn die Fläche mehr als 10% kleiner ist als vertraglich vereinbart, darf der Mieter die Miete mindern" als Grundlage für ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters im umgekehrten Fall zu nehmen. Vor allem, weil die tatsächliche Fläche mehr als 20% größer war als die vertragliche - und das wäre (unter Beibehaltung des im Vertrag angegebenen qm-Preises) eine Mieterhöhung von mehr als 20%.
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