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Kündigungsausschluss für den Mieter

 
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hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 20:16    Titel: Kündigungsausschluss für den Mieter Antworten mit Zitat

Hallo,

ist es zulässig, seitens des Vermieters einen Künd.ausschluss für 18 Monate im MV festzulegen ?

Fals ja, ist es möglich und sinnvoll, seitens des Mieters die Klausel:

"- Bei Stellung eines geeigneten Nachmieters, ersatzweise mindestens fünf zahlungsfähige Interessenten, kann der Mieter hiervon abweichen,

oder:

- Vorabgenehmigung der Untervermietung, falls keine schwerwiegenden Gründe in der Person des Untermieters liegen",

einzufügen ?


Alles andere wäre einfach aus Gründen eines evtl. beruflich oder privat bedingten Umzugs m.E. unzumutbar.

Grüße
Hans
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 21:41    Titel: Re: Kündigungsausschluss für den Mieter Antworten mit Zitat

hans1961 hat folgendes geschrieben::
ist es zulässig, seitens des Vermieters einen Künd.ausschluss für 18 Monate im MV festzulegen ?
Wenn das beidseitig gilt: ja.

hans1961 hat folgendes geschrieben::
Fals ja, ist es möglich (...)
Ja klar. Aber der VM müßte ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er sich auf sowas einliesse.

hans1961 hat folgendes geschrieben::
Alles andere wäre einfach aus Gründen eines evtl. beruflich oder privat bedingten Umzugs m.E. unzumutbar.
Dann sollte man sich einen anderen VM suchen.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

heisst das, wenn der Kündigungsausschluss nur einseitig bedeutet, dass der Mieter nicht kündigen darf, ist dies unzulässig ?
Und heisst das damit, selbst wenn der Vertrag unterschrieben ist, gilt das dann nicht ?

Grüße und Dak,
Hans
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

hans1961 hat folgendes geschrieben::
heisst das, wenn der Kündigungsausschluss nur einseitig bedeutet, dass der Mieter nicht kündigen darf, ist dies unzulässig ?

Jein.

Bei einem Staffelmietvertrag ist es legitim, einen einseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Das bedeutet, dass der Mieter für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, der Vermieter nicht. Kompensiert wird die vermeintliche Benachteilligung des Mieters nämlich dadurch, dass er für den Zeitraum von 4 Jahren genau weiss, mit welchen -gestaffelten- Mieterhöhungen er zu rechnen hat. Siehe WuM 2009, 45, 46, auch BGH, Urteil vom 12.November 2008, VIII ZR 270/07

Anders sieht es bei einem Formularmietvertrag über unbefristete Mietverhältnisse aus. Hier ist zwar auch ein Kündigungsausschluss von bis zu 4 Jahren möglich, er darf aber nicht einseitig sein. Das bedeutet, dass Vermieter und Mieter für bis zu 4 Jahren auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Siehe WuM 2009, 47,48, auch BGH, Urteil vom 19. November 2008, VIII ZR 30/08

Dennoch ist der einseitige Kündigungsverzicht möglich, und zwar dann, wenn er individuell vereinbart wird. Siehe WuM 2009, 48, auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003, VIII ZR 81/03

Zitat:
Und heisst das damit, selbst wenn der Vertrag unterschrieben ist, gilt das dann nicht ?

Grundsätzlich ja, wenn es sich

  1. nicht um einen Staffelmietvertrag handelt, was bei einem Kündigungsverzicht von nur 18 Monaten wahrscheinlich ist
  2. ein Kündigungsverzicht nicht individuell vereinbart ist. Hier deutet aber der etwas ungewöhnliche Zeitraum von 18 Monaten auf eine individuelle Vereinbarung hin.


 
_________________
Shit happens
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hans1961
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.07.2005
Beiträge: 84
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

und vielen Dank für die umfassende Antwort !

Aus meiner Sicht ist auch im Individualvertrag der einseitige Kündungsausschluss eine einseitige Benachteiligung des Mieters. Falls der Vermieter Wert auf einen bestimmten Mieter legt, sollte dieser versuchen, dies durch aus seiner Sicht günstige Zusatzklauseln (s.o.) abzumildern, und vorher gut überlegen, was er macht, falls der VM diesen nicht zustimmt.

Grüße
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 24.01.09, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Werter hans1961,

es tut mir leid, wenn Sie auch o.g. Hinweis

Biber hat folgendes geschrieben::
hans1961 hat folgendes geschrieben::
Fals ja, ist es möglich (...)
Ja klar. Aber der VM müßte ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er sich auf sowas einliesse.

hans1961 hat folgendes geschrieben::
Alles andere wäre einfach aus Gründen eines evtl. beruflich oder privat bedingten Umzugs m.E. unzumutbar.
Dann sollte man sich einen anderen VM suchen.

nicht verstanden haben.

Die Rechtslage zu einseitigen Kündigungsverzichten wurde Ihnen -so hoffe ich- nun deutlich genug erklärt.

Es obliegt allein dem Vermieter, zu welchen -rechtskonformen- Bedingungen er eine Mietsache vermieten will. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind, so folgen Sie dem Rat meines Kollegen Biber: suchen Sie sich einen Vermieter, der IHREN Bedingungen folgt.

 
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Shit happens
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