Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Pflichten des Anspruichsstellers und Verjährungsfrist
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Pflichten des Anspruichsstellers und Verjährungsfrist

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
LeJo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:05    Titel: Pflichten des Anspruichsstellers und Verjährungsfrist Antworten mit Zitat

Hallo, ich brauche einen Rat bzw. Ihren gesunden Menschenverstand

gibt es innerhalb der Verjährungsfrist eigentlich eine Pflicht ab Kenntnisnahme des Anspruchs unverzüglich tätig zu werden? Oder kann der Gläubige - ich nenne ihn mal so - nach Gutdünken innerhalb dieser Frist tätig werden?

Es geht um Folgendes: Vermieter verlangt Wiederherstellung des ursprüngl. Zustandes; behauptet einen Schadenersatzanspruch zu haben. Angenommen der Auszug erfolgt im November und der behauptete SChaden ist schon 3 Monate vor Auszug bekannt, wie sieht es dann mit der Verjährungsfirst aus - wenn darüber hinaus ein vom V. eingeschalteter RA eine Frist nach dem Auszug setzt?
Auch zwei Monate nach Auszug ist noch nichts passiert - also keine konkrete Forderung seitens des V.

Kann der V. innerhalb der 6 Monate nach Auszug irgendwann mit der Forderung an den Mieter herantreten?
_________________
Danke und Gruß, LeJo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:19    Titel: Antworten mit Zitat

Das ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend gemacht wird, ist ja wohl kommuniziert worden.

Der Vermieter kann entsprechende finanzielle Forderungen innerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe der Mietsache geltend machen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
LeJo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Ulrich"]Das ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend gemacht wird, ist ja wohl kommuniziert worden.
quote]

Hallo, der Anspruch wurde aber nicht konkretisiert.

Ich werde genauer: Holzbestandteile wurden in der Farbgestaltung verändert. Es gab im Mietvertrag keine Farbklausel, es war ein Standardvertrag, dessen Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen nach Aussage unseres Anwalts rechtswidrig.

Vermieter kündigt Gutchten an, mit dem bewiesen werden soll, dass wir in einem neu ausgeb. Bereich gesundheitsschädigende Substanz verwendet haben, was natürlich nicht stimmt.
Für den Ausbau gibt es keine schriftliche und keine mündliche Vereinbarung hinsichtl. der Farbgebung. Erst bei Kündigung fällt das dem V. nach 6 Jahren auf bzw. ein.

Die Farbveränderung im ursprgl. angemieteten Bereich wird im Schreiben des gegnerischen Anwalts nicht thematisiert. Das war der eigentliche Streitpunkt. Wir haben vor Auszug es selbst versucht, dann ein Angebot und die Probearbeit eines Malers vorgelegt. Alles wurde zunächst für gut befunden und dann widerrufen.

Der V. kann also wirklich bis zum 5. Monat der Verjährungsfrist warten und dann erst aktiv werden???

Danke für die prompte Antwort.
_________________
Danke und Gruß, LeJo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, darum hat er ja auch 6 Monate Zeit. Ob er nun gleich am ersten Tag ankommt oder am letzten ist egal.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ulrich
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

LeJo hat geschrieben:

Zitat:
Der V. kann also wirklich bis zum 5. Monat der Verjährungsfrist warten und dann erst aktiv werden???


Das kann er, was aber nicht heißt, dass seine Forderung auch gerechtfertigt ist. Konkret muss er seine Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht haben (Mahnbescheid oder Klage)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.