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Bewährungswiederruf

 
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:56    Titel: Bewährungswiederruf Antworten mit Zitat

Auf folgender Seite schreibt ein Anwalt das es nicht zwingend zu einem Widerruf der Bewährung kommen muß, da ein Widerruf nur letztes Mittel sein soll.

Er schreibt z.B:

Der Widerruf ist aber nur „letztes Mittel“. Weniger einschneidende Maßnahmen, nämlich die Verschärfung der Bewährungsanordnungen und die Verlängerung der Bewährungszeit dürfen nicht genügen (§ 56 f II StGB).



Was meint er mit nicht genügen? Ich dachte immer es kann die Bewährung auch verlängert werden, aber das genügt nicht, oder wie soll das gemeint sein?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Er meint, dass wenn ein Richter der Meinung ist, dass Verlängerung der Bewährungszeit oder Verschärfung der Auflagen nicht genügen würden, um beim Täter genug "Eindruck" zu hinterlassen, dann ist eben ein Bewährungswiderruf nötig.

Und dann eben der Umkehrschluss: Wenn ein Widerruf erfolgt ist, dann sollte es eben so sein, dass mildere Maßnahmen nicht genügt hätten.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Den Satz habe ich aber total anders verstanden.

Also heißt es der Richter kann von einem Widerruf absehen und die Bewährungszeit verlängern ohne das es noch andere Auflagen geben muß?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Wissens ja.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 02:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich das richtige verstehe, wäre es teoretisch möglich wenn jemand unter Bewährung steht und er baut Mist in der Bewährungszeit und bekommt dafür Knast und er diesen antretet, muß nicht unbedingt die Bewährung aus dem ersten Urteil wo er zur Bewährung verurteilt wurde wiederrufen werden?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 05:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.
Eine weitere Verurteilung muss nicht, zwangsläufig zum Widerruf einer vorherigen führen.
Es kann sogar sein, dass man zu zwei zwei parallelen Bewährungen verurteilt wird.
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 09:04    Titel: Re: Bewährungswiderruf Antworten mit Zitat

Toshi78 hat folgendes geschrieben::

Der Widerruf ist aber nur „letztes Mittel“. Weniger einschneidende Maßnahmen, nämlich die Verschärfung der Bewährungsanordnungen und die Verlängerung der Bewährungszeit dürfen nicht genügen (§ 56 f II StGB).

Ich verstehe den Satz so:

Wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht genügen, also nicht ausreichen, dann darf die Bewährung widerrufen werden.

Dies ergibt sich auch aus § 56 f Abs. 2 StGB, den ich zur Lektüre empfehle.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort des Anwalts:

Sehr geehrter Herr ************,

ein Widerruf hat dann nicht zu erfolgen, wenn allein die Verlängerung der Bewährungszeit ausreicht, um die Erwartung wider herzustellen, dass der Verurteilte auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug künftig keine Straftaten begehen wird. Das gleiche gilt auch für die Verhängung weiterer Auflagen und Weisungen. Erst wenn "nichts anderes mehr hilft" soll es also zu einem Widerruf kommen.

Mit freundlichen Grüßen,


Rechtsanwalt *************
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:49    Titel: Antworten mit Zitat

Genau so haben Rembrandt und ich das ja auch verstanden.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich fasse nochmal zusammen. Selbst wenn der Täter in der Bewährungszeit Mist bau, ist allein das noch kein Grund die Bewährung zu widerrufen? Es wird bei einem Antrag der staatsanwaltschaft geprüft, ob die neue einschlägige Tat auch weiterhin in neuen Taten zu befürchten ist?

Die Bewährungshelferin sagte auch das es in dem Fall bei einer einschlägigen Tat nicht unbedingt zu einem Widerruf führen muß, da die Haftstrafe die innerhalb der Bewährung ausgesprochen wurde den täter in den Schranken weißt und man davon ausgehen kann, das er diese Tat nicht nochmal machen wird, da die Haft mehr wiegt als nur eine Geldstrafe und die Einsicht des Täters bei einer Haft größer sein kann und er darüber nachdenkt was er gemacht hat.
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gotto
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Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Toshi78 hat folgendes geschrieben::
Also ich fasse nochmal zusammen. Selbst wenn der Täter in der Bewährungszeit Mist bau, ist allein das noch kein Grund die Bewährung zu widerrufen? Es wird bei einem Antrag der staatsanwaltschaft geprüft, ob die neue einschlägige Tat auch weiterhin in neuen Taten zu befürchten ist?


Jepp.
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Toshi78 hat folgendes geschrieben::
Also ich fasse nochmal zusammen. Selbst wenn der Täter in der Bewährungszeit Mist baut, ist allein das noch kein Grund die Bewährung zu widerrufen?

Es muss aber schon etwas hinzukommen, entweder eine Verlängerung der Bewährungszeit oder weitere Auflagen.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

jep steht ja auch in fast jeden Beitrag von über deinen Lachen
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