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Kreditnehmer A hat eine Risikolebensversicherung für sein Darlehen abgeschlossen. Für diese Versicherung wurden keine ! Gesundheitsfragen gestellt.
Nun ist der Versicherungsfall eingetreten. Der Kreditnehmer ist aufgrund einer Krankheit verstorben. Diese Krankheit war vor Versicherungsabschluss bereits bekannt.
Aufgrund dieser Krankheit wurde die Versicherungsleistung abgelehnt.
es gibt tatsächlich lebensversicherung, bei deren antragstellung keine gesundheitsfragen zu beantworten sind. tritt der leistungsfall in den ersten drei jahren ein, erfolgt meist nur eine beitragsrückerstattung. der volle versicherungsschutz wird erst ab dem vierten vertragsjahr gewährt. diese verträge sind allerdings eher die ausnahme und die versicherungssummen sehr niedrig.
sind im antrag tatsächlich keine gesundheitsfragen zu beantworten gewesen oder wurden sie vom vertreter nur nicht abgefragt (und er hat sie mit "gesund" beantwortet)? in diesem fall wurde natürlich die vorvertragliche anzeigepflicht verletzt bzw. der versicherer arglistig getäuscht. in beiden fällen wird zu recht keine leistung erfolgen.
ein blick in die antragskopie und in den versicherungsschein wird für klarheit sorgen...
In den allgemeinen Versicherungsbedingen für diese Restschutzversicherung steht folgende Einschränkung :
§6 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die dem Versicherten bekannten ernstlichen Erkrankungen oder Unfallfolgen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzs eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
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