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Volljährigenunterhalt (1 Jahr nach Schule)

 
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 09:20    Titel: Volljährigenunterhalt (1 Jahr nach Schule) Antworten mit Zitat

Steht einem 20 jährigen Sohn noch Unterhalt zu, wenn er sich ca. 1 Jahr nach Abschluss der Schule, überlegt sich nun um eine Ausbildungsstelle zu bewerben ?
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Kind hat gegen seine Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einen Anspruch auf Finanzierung einer berufsqualifizierenden Ausbildung, die seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht.
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La_Fos
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Anmeldungsdatum: 08.07.2008
Beiträge: 117

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

OK, aber wenn sich der Volljährige über mehr als ein Jahr nicht um eine Ausbildung kümmert ?!
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine gewisse Überlegungsfrist ist dem Kind sicher zuzubilligen. 1 Jahr ist hierfür sicher zu lang, aber 3 bis 4 Monate wären wohl ok; kommt natürlich auf den Einzelfall an.

Wenn aber die Ausbildung dann tatsächlich aufgenommen wird, kann ein Anspruch natürlich dem Grunde nach (wieder) bestehen, vgl. Beitrag von Franz Königs.

Vgl. auch diese Infos oder diese.
_________________
Gruß
Peter H.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
..... eine gewisse Überlegungsfrist ist dem Kind sicher zuzubilligen. 1 Jahr ist hierfür sicher zu lang, aber 3 bis 4 Monate wären wohl ok; kommt natürlich auf den Einzelfall an.

Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 14. 3. 2001 - XII ZR 81/ 99 - folgendes ausgeführt:

"Der Umstand, daß die Klägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung entscheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, ....."
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

diese Überlegungsfrist kann sogar länger als ein Jahr sein, z.B. hat das OLG Köln noch eine 2 1/2-jährige Frist des Nichtstuns durchgehen lassen zwischen Abbruch der Schule und Beginn einer Ausbildung.

Dass mit Aufnahme der Ausbildung ein Unterhaltsanspruch wieder bestehen kann, habe ich unter Hinweis auf den vorherigen Beitrag ja deutlich gemacht.

Auf was ich hinaus wollte ist, dass zwischen der Beendigung der Schule und Aufnahme der Ausbildung ein Unterhaltsanspruch nur dann fortbesteht, wenn innerhalb von ca. 3 Monaten eine Ausbildung aufgenommen wird.

Das kam wohl nicht so deutlich bzw. mißverständlich rüber.
_________________
Gruß
Peter H.
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