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In dem § 56 Straferlaß steht das die Bewährung nur innerhalb 1 Jahr nach Brwährungsschluß wiederrufen werden kann und dann seht dort etwas von 6 Monaten.
Was ist mit den 6 Monaten gemeint?
Neben wir mal an jemand bekomme Bewährung und wird innerhalb der Bewährung wieder verurteilt.
Heißt das, das die Bewährung nur wiederrufen werden kann nach 6 Monaten des 2 Urteils?
Nehmen wir mal an es ist so, aber 6 Monate nach dem 2 Urteil läuft eigentlich ja noch die Bewährung des ersten Urteil noch 4 Monate, kann die Bewährung nicht in den letzten 4 Monaten widerrufen werden?
Heißt das, das die Bewährung nur wiederrufen werden kann nach 6 Monaten des 2 Urteils?
Nein! Es heißt, das der Widerruf des Erlasses der Strafe binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des 2. Urteils zu erfolgen hat.
Toshi78 hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir mal an es ist so, aber 6 Monate nach dem 2 Urteil läuft eigentlich ja noch die Bewährung des ersten Urteil noch 4 Monate, kann die Bewährung nicht in den letzten 4 Monaten widerrufen werden?
Doch kann sie. Wie gesagt, § 56g StGB beschäftigt sich mit dem Straferlass, der Absatz 2 folglich mit dem Widerruf des Erlasses, nicht der Strafe an sich.
Mit dem Widerruf der Strafaussetzung beschäftigt sich § 56f StGB... _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Wenn die Bewährung abgelaufen ist und z.B 1 Monat danach wird ein Urteil gefällt, kann 6 Monate danach der Erlass der Bewährung noch widerrufen werden?
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