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neues schloss in der haustür

 
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 21:56    Titel: neues schloss in der haustür Antworten mit Zitat

im mietvertrag steht eine klausel, dass das türschloss nicht ausgewechselt werden darf.
ist das rechtens?
_________________
TG
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DefPimp
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Anmeldungsdatum: 08.03.2007
Beiträge: 377
Wohnort: Geistig und körperlich: Hessen

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Nein. Das Originalschloss muss nur bei Auszug wieder eingebaut werden.

Mfg DefPimp
_________________
Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die info. gibt es eine rechliche grundlage bzgl nichtiger klauseln dazu?
_________________
TG
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Titel: neues schloss in der haustür


Mir ist nicht klar, ob die Korridortür ( Eingangstür zur angemieteten Wohnung gemeint ist ) oder die Hauseingangstüre.

Hierdurch könnten sich nämlich andere Bewertungsgrundlagen ergeben.

Oder handelt es sich um ein angemietetes EFH?
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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TG
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Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

es handelt sich um die korridortür in einem mietshaus.
_________________
TG
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Questor
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BeitragVerfasst am: 01.02.09, 13:35    Titel: Antworten mit Zitat

Mit der Mietsache darf der Mieter nach eigenem Gutdünken verfahren. Außerdem muss er, schon aus versicherungsrechtlichen Gründen, alles tun, dass bei ihm nicht eingebrochen wird. Dazu gehört auch der Austausch des Wohnungstürschlosses. Schließlich kann er ja nicht wissen, ob der Vormieter nicht noch einen Schlüssel hat.
Das Recht als solches ergibt sich aus dem Recht des Mieters, seine Mietsache zwar vertragsgemäß, aber nach eigenem Wunsch nutzen zu dürfen. Sie muss also bei Vertragsende, in dem Zustand zurück gegeben werden, in dem er sie bekam.

Ironie Smiley Wie das genau mit z. B. Ungeziefer ist (Kakerlaken, Ratten etc.), weiß ich allerdings nicht.
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
.
Ironie Smiley Wie das genau mit z. B. Ungeziefer ist (Kakerlaken, Ratten etc.), weiß ich allerdings nicht.



Hallo,

solches Getier kann man für kleines Geld käuflich erwerben, so daß es kein Problem sein dürfte, die Wohnung beim Auszug in den Zustand des Einzugs zu versetzen Teufel-Smilie


MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Da kommt es aber doch sicher auch auf die Vertragsdauer an. Wäre eine Kakerlake innerhalb der Mietdauer sowieso an Altersschwäche gestorben, wäre es doch recht unfair, wenn der Mieter dann trotzdem eine neue herbeischaffen müsste. Und dann vielleicht noch ein junges Tier..... Überrascht
Hier müssten doch die gleichen Gegebeneheiten gelten, wie bei der Abnutzung eines Herdes und ähnlichem. Nach einigen Jahren war's das und der Mieter hat Anspruch auf einen neuen, wenn der alte kaputt ist.
Da fällt mir ein - hat der Mieter nach einigen Jahren dann auch Anspruch auf neue Ratten und Kakerlaken??? Geschockt
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