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Chikinki FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.12.2008 Beiträge: 156
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Verfasst am: 02.02.09, 15:22 Titel: Pflicht zur Mietzahlung? |
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Hallo,
Herr L. besitzt mehrere Eigentumswohnungen und finanziert seinen Lebensunterhalt durch diese.
L. wurde nun von seiner Mutter gebeten, ihrem mittellosen Bruder(Renter) eine Wohnung zu vermieten. Da es sich um Familie handelt, willigt L. ein und gestattet sogar eine mietfreie Nutzung.
Ist diese kostenlose Überlassung einer Mietsache rein rechtlich bzw. steuertechnisch erlaubt oder muss ein gewisser Mietzins erhoben werden?
Falls diese Praktik als legitim zu betrachten ist,wie sieht es dann mit Nicht-Familienmitgliedern aus? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 02.02.09, 16:04 Titel: |
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Mietrechtlich ist es kein Problem. Da keine Miete gezahlt wird ist es auch kein Mietverhältnis und somit gibt es mietrechtlich keine Probleme. Auch hat der Bewohner dann keinen Schutz des Wohnraummietrechts.
Steuertechnisch könnte es da was geben, aber da gibt der Steuerberater des Vertrauens besser Auskunft drüber. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 03.02.09, 14:50 Titel: |
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Strider hat folgendes geschrieben:: | Da keine Miete gezahlt wird ist es auch kein Mietverhältnis | Könnte ich dafür eine Begründung haben?  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 03.02.09, 14:58 Titel: |
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Biber hat folgendes geschrieben:: | Könnte ich dafür eine Begründung haben? |
§ 535 BGB. Der Vertragstypus "Miete" ist gekennzeichnet durch die dort genannten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Trifft nur die eine Partei eine Hauptleistungspflicht, nicht aber die andere, handelt es sich um den Vertragstypus "Leihe" (§ 598 BGB).
Gruß,
moro |
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Volker13 Gast
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Verfasst am: 03.02.09, 14:58 Titel: |
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@Strider,
ich hätte ebenfalls gerne eine Begründung. Sie wollen doch wohl nicht allen Ernstes behaupten, dass wenn keine Miete bezahlt würde, ein Mietverhältnis nicht bestünde.
Für alle die, die ab heute keine Miete mehr bezahlen, existiert demnach kein Mietverhältnis? |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 03.02.09, 15:10 Titel: |
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Volker13 hat folgendes geschrieben:: | Sie wollen doch wohl nicht allen Ernstes behaupten, dass wenn keine Miete bezahlt würde, ein Mietverhältnis nicht bestünde.
Für alle die, die ab heute keine Miete mehr bezahlen, existiert demnach kein Mietverhältnis? |
Das ist ein Missverständnis.
Wenn vereinbarungsgemäß keine Miete zu bezahlen ist, dann liegt kein Mietverhältnis vor.
Gruß,
moro |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 03.02.09, 16:58 Titel: |
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moro hat folgendes geschrieben:: | § 535 BGB. Der Vertragstypus "Miete" ist gekennzeichnet durch die dort genannten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Trifft nur die eine Partei eine Hauptleistungspflicht, nicht aber die andere, handelt es sich um den Vertragstypus "Leihe" (§ 598 BGB). | Interssanter Gedanke. Das BGB spricht aber nicht davon, daß als Miete nicht ein Betrag von 0,- € vereinbart werden könnte.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 03.02.09, 17:11 Titel: |
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Biber hat folgendes geschrieben:: | moro hat folgendes geschrieben:: | § 535 BGB. Der Vertragstypus "Miete" ist gekennzeichnet durch die dort genannten, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten. Trifft nur die eine Partei eine Hauptleistungspflicht, nicht aber die andere, handelt es sich um den Vertragstypus "Leihe" (§ 598 BGB). | Interssanter Gedanke. Das BGB spricht aber nicht davon, daß als Miete nicht ein Betrag von 0,- € vereinbart werden könnte.  |
Was könnte im Falle einer Vereinbarung "0,- €" der Mieter an den Vermieter entrichten? Worin besteht in diesem Falle die Hauptleistungspflicht des Mieters, so daß man von einem Mietvertrag sprechen kann?  _________________ Karma statt Punkte! |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.02.09, 17:26 Titel: |
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Man könnte ja hier von einer Verpflichtung zur Nichtleistung sprechen.  _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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Kobayashi Maru FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.11.2005 Beiträge: 4524
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Verfasst am: 03.02.09, 17:35 Titel: |
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Karsten hat folgendes geschrieben:: | Man könnte ja hier von einer Verpflichtung zur Nichtleistung sprechen.  |
Bleibt noch die Frage, was der zur Nichtleistung Verpflichtete entrichtet.  _________________ Karma statt Punkte! |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 03.02.09, 17:47 Titel: |
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Wenn er immer pünktlich NIX zahlt, dann ist er doch auf der sicheren Seite. Gut wär's natürlich, er hätte dafür auch einen Nichtzahlungsbeleg. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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moro FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.06.2005 Beiträge: 1438
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Verfasst am: 03.02.09, 18:43 Titel: |
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Biber hat folgendes geschrieben:: | Das BGB spricht aber nicht davon, daß als Miete nicht ein Betrag von 0,- € vereinbart werden könnte. |
Die Vertragstypen des besonderen Schuldrechts des BGB gliedern sich hinsichtlich der Hauptleistungspflichten (also hinsichtlich der den Vertragstyp charakterisierenden Pflichten) in die gegenseitig verpflichtenden Verträge und in die einseitig verpflichtenden Verträge. Eine "Miete" von Null Euro ist keine Leistung des Mieters. Bei einer solchen Vereinbarung fehlt es auf "Mieter"seite an einer Hauptleistungspflicht. Damit unterfällt eine solche Vereinbarung nicht diesem Vertragstyp. Dementsprechend fehlt es dann auch an der Anwendbarkeit der §§ 535 ff BGB auf eine solche Vereinbarung. Andernfalls wären ja auch die speziellen Vorschriften für die Leihe (= unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) überflüssig.
Diese strukturelle Unterscheidung von gegenseitig verpflichtenden und einseitig verpflichtenden Verträgen durchzieht das ganze besondere Schuldrecht, siehe z.B. Kauf / Schenkung oder Werkvertrag / Auftrag. Ein "Verkauf" zu Null Euro ist eine Schenkung (und bemisst sich dann nach den Vorschriften der §§ 516 ff BGB, nicht nach denen der §§ 433 BGB). Nicht anders im Verhältnis §§ 631 ff BGB zu 662 ff BGB.
Gruß,
moro
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 03.02.09, 18:58 Titel: |
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Strider hat folgendes geschrieben:: | Mietrechtlich ist es kein Problem. Da keine Miete gezahlt wird ist es auch kein Mietverhältnis und somit gibt es mietrechtlich keine Probleme. Auch hat der Bewohner dann keinen Schutz des Wohnraummietrechts.
Steuertechnisch könnte es da was geben, aber da gibt der Steuerberater des Vertrauens besser Auskunft drüber. |
Das nennt sich unentgeltliche Nutzungsüberlassung an Familienangehörige.
Wenn man weniger als 50 % der ortsüblichen Miete verlangt, bzw. gar keine Miete, dann verliert man die Steuervorteile, weil keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Guckst Du hier: http://www.kappes-und-kollegen.de/html/bfh_vom_5__november_2002__verb.html
Genaueres weiß der Steuerberater.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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