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Dübellöcher mal etwas größer

 
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murphy79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 21:09    Titel: Dübellöcher mal etwas größer Antworten mit Zitat

wenn aufgrund baumängeln im sturzbereich des fensters mehrere versuche notwendig waren, düpel/schrauben für vorhänge zu montieren, da sie kein "futter" fanden aufgrund vieler hohlräume und mangels sich lösender dübel kleine wandbrocken und tapete sich gelöst haben....
ich bei auszug nun alles angeglichen und dübellöcher zugepackt habe und mit der damaligen orginalfarbe (restetopf) von früher (einzug vor 3,5 jahren) übergepinselt habe und es nun doch eine klare abtrennung zum restton der tapete zeigt
ich in dem raum nur geschlafen und meinen pc hatte, nicht geraucht habe,
direkt vor einzug die wohnung saniert wurde und sich nach einzug an vielen stellen sich die tapetennähte leicht gelöst haben
die vermietungsfirma einen malerbetrieb beauftragt hat, die größten sachen wieder zuzukleben und überzupinseln und diese stellen genauso zu sehen sind,

würdet ihr die rechtslage so auslegen, daß ich den raum komplett streichen muß?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht, vielleicht auch nicht. Das wird davon abhängen was im Mietvertrag genau vereinbart wurde und ob dieses wirksam ist.
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murphy79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.10.2007
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

im mietvertrag steht u.a. drinne:

Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen:
-Wohn und Schlafräume alle fünf Jahre

Bei Beendigung des Mietverältnis sind die überlassenen Räume in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte beachten sie, dass hier eine individuelle Rechtsberatung verboten ist.
Die ortsansässigen Rechtsanwälte mit dem Fachgebiet Mietrecht würden gerne für kleines Geld eine Rechtsberatung für sie durchführen.
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Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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ralph12345
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.04.2007
Beiträge: 704
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Schönheitsreparaturklauseln, welche lediglich auf Starren Fristen beruhen, ohne Bezug zu nehmen auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung, sind vom BGH für unwirksam erklärt worden. Ob dieser Fall hier vorliegt kann nur bei Begutachtung des ganzen Textes bewertet werden. Und was "ordnungsgemäß" bedeutet ist wohl Ansichtssache.
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