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Duldung von Baulärm während Sanierung

 
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bernjul
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:41    Titel: Duldung von Baulärm während Sanierung Antworten mit Zitat

Angenommen Vermieter A hat ein Mehrfamilienhaus mit diversen Mietwohnungen, die privat genutzt werden und unter den Mietwohnungen befände sich eine gewerbliche Fläche die komplett neu saniert werden müsste. Ganze Wände müssten herausgebrochen und neu gemauert werden. Dadurch entstünde über einen längeren Zeitraum von etwa zwei Monaten zeitweilig eine nicht unerhebliche, aber auch nicht zu vermeidende Lärmbelästigung der Mieter, dies allerdings nur punktuell, an einzelnen Tagen, ausschließlich Werktags zu üblichen Geschäftszeiten.

Was ist hier erlaubt und was nicht? Wie sind Ruhezeiten definiert? Was müssen Mieter dulden und wo ist die Schmerzgrenze? Können Mieter Mietminderungen geltend machen?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ausser die Miete mindern können die Mieter eh nicht tun, jedenfalls nicht mietrechtlich. Ob Ruhezeiten einzuhalten sind wird man vom Ordnungsamt erfahren. Meines Wissens nach brauchen Handwerker nur die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr einhalten. Kann aber auch Ausnahmen geben.
Bei der Minderung käme es drauf an, wie groß die Beinträchtigung ist und anhand dessen wird man sagen können ob gemindert werden kann oder nicht. Wenn ja dann nur in den Zeiten in denen der Mangel auch da ist. Sprich wenn der Lärm so laut ist das er zu einer Minderung berechtigt, dann kann nur während dem Lärm gemindert werden. Also nicht für den gesamten Monat pauschal.
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bernjul
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst mal Danke für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte da noch ein paar Fragen.

Strider hat folgendes geschrieben::
Ob Ruhezeiten einzuhalten sind wird man vom Ordnungsamt erfahren.

Verstehe ich Sie da richtig das das von Ort zu Ort, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt wird?

Strider hat folgendes geschrieben::
Bei der Minderung käme es drauf an, wie groß die Beinträchtigung ist und anhand dessen wird man sagen können ob gemindert werden kann oder nicht.

Wie immer in so einem Falle ist es schwer zu sagen wie eine Beeinträchtigung zu bewerten ist. Gibt es da Richtlinien?

Strider hat folgendes geschrieben::
Wenn ja dann nur in den Zeiten in denen der Mangel auch da ist. Sprich wenn der Lärm so laut ist das er zu einer Minderung berechtigt, dann kann nur während dem Lärm gemindert werden. Also nicht für den gesamten Monat pauschal.

Wie würde das konkret aussehen? Da der Lärm ja nur punktuell an einzelnen Tagen stundenweise aufträte, müsste der Mieter dann eine Art "Stundenbuch" führen, wann es Lärm gab und dann nur für diese Zeiten könnte er eine Mietminderung geltend machen?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine generelle Mittagsruhe mehr, es gibt nur eine gesetzliche Nachtruhe, die Mittagsruhe ist Sache der Gemeinde/Stadt/Kreis. Es kann sein das es noch eine gibt, muss aber nicht.

Richtlinien gibt es nicht, im Zweifel muss ein Gericht über die Höhe der Minderung bzw. die Frage ob überhaupt gemindert werden kann entscheiden.

Ja der Mieter muss nachweisen, dass der Mangel vorhanden ist, bei Lärm wird er ein Lärmprotokoll führen müssen und kann dann die Miete mindern. Wenn nun 2 Stunden am Tag so ein Lärm ist, das eine Minderung möglich ist, dann kann der Mieter die Miete für 2 Stunden mindern.
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bernjul
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2004
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Ihre Antworten!
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Was spricht eigentlich dagegen, sich in so einer Situation mit den Mietern in Verbindung zu setzen und eine einvernehmliche Mietreduzierung zu vereinbaren?
Finanziell dürfte dann das Gleiche wie bei berechtigten Mietminderungen herauskommen, aber man spart auf Vermieter- und Mieterseite einiges an Nerven und überflüssigen Streitereien.

Gruß
JP
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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 04:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das wäre der Idealfall.

 
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Doc_Schnaggls
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 475
Wohnort: Großraum Stuttgart

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Jim Panse hat folgendes geschrieben::
Was spricht eigentlich dagegen, sich in so einer Situation mit den Mietern in Verbindung zu setzen und eine einvernehmliche Mietreduzierung zu vereinbaren?


Provokant gefragt:

Was spricht eigentlich dafür, einem Mieter wegen Lärmbelästigung durch Umbaumaßnahmen eine Mietminderung zuzusprechen?

An wen sollte sich denn dann bitte ein (hier wohl nicht vorhandener) Eigentümer wenden, der im selben Haus in der eigengenutzten Wohnung wohnt um eine Entschädigung zu verlangen?

Meiner Meinung nach wird hier mit zweierlei Maß gemessen... Mit den Augen rollen

Grüße,

Doc Schnaggls
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist schon richtig das der Mieter ein Lärmprotokoll führen sollte und müsste um eine Mietminderung ansetzen zu können.
Diese wäre auch nur für die Zeiträume anzusetzen.

Eine Mietminderung für die entgangene Mittagsruhezeit, die von den Hausbewohnern eingehalten werden muss, wird der geplagte Mieter aber in dieser Zeit der Umbauarbeiten nicht geltend machen können da Handwerker diese nicht einhalten brauchen. Da würde jeder Betrieb nach gewisser Zeit in die Insolvents kommen wenn jeden Tag 1 oder mehr Handwerker für 2 bis 3 Stunden den Hammer fallen lassen und eine Zwangspause einlegen müssen.

@Doc_Schnaggls,
der Eigentümer wird oder kann sich in dem Fall wohl in eigener Sache an den Verursacher wenden, da dies ja eine gewerbliche Fläche ist und die Kosten für diese Arbeiten der Mieter der gewerbliche Fläche tragen wird.

Genauso wird der Eigentümer die Mietminderung der Mieter an den Verursachen weiterleiten.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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Jim Panse
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Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Doc_Schnaggls hat folgendes geschrieben::
Was spricht eigentlich dafür, einem Mieter wegen Lärmbelästigung durch Umbaumaßnahmen eine Mietminderung zuzusprechen?

Durch die Mietminderung wird eine Störung im Leistungs- / Gegenleistungsverhältnis kompensiert.
Der Vermieter liefert keine mängelfreie Wohnung und hat deshalb nur Anspruch auf eine entsprechend dem Mangel reduziert Mietzahlung. Dies ist verschuldensunabhängig, d.h. der Vermieter muss die Minderung auch gegen sich gelten lassen, wenn er den Mangel nicht verursacht hat oder ihn noch nicht einmal willentlich beseitigen kann.

Auf der anderen Seite hat der Vermieter bei Mängelfreiheit einen Anspruch auf die volle Mietzahlung und muss auch nicht auf sie verzichten, wenn dem Mieter beispielsweise das Geld ohne eigenes Verschulden geraubt wird.

Gruß
JP
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in dubio pro leo!
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