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Mieter A ist aus der Wohnung ausgezogen und fordert nun die Verrechnung der Kaution mit den offenen Forderungen des Vermieters. Der Anwalt vom Vermieter teilt mit, das eine Verrechnung der Kaution nicht vorgenommen werden muss, bevor nicht eine Aufstellung der Nebenkosten für das vergangene Jahr erstellt worden sei. Mieter A findet das sehr merkwürdig da der Vermieter seine Ansprüche jederzeit mit der Kaution verrechnen könnte. Nur weigert sich dieser und fordert Geld nach. Ist das so ok oder ist der Vermieter hier im Irrtum? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
Die Wohnung war von 2 Mietern bewohnt, der 1 hat sich "verpisst" und Mieter 2 sitzt nun auf dem Schaden und zhalt die Miete nach und nun auch noch Schadensersatz wegen Schloss etc. daher wollte Mieter 2 das mit der Kaution verrechnet haben. _________________ Mit freundlichen Grüßen
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 17.02.09, 10:10 Titel:
Zitat:
Die Wohnung war von 2 Mietern bewohnt, der 1 hat sich "verpisst" und Mieter 2 sitzt nun auf dem Schaden und zhalt die Miete nach und nun auch noch Schadensersatz wegen Schloss etc. daher wollte Mieter 2 das mit der Kaution verrechnet haben.
Ist zwar unschön aber nicht das Problem des Vermieters.
Man muss hier die Sache wohl teilen: Der Vermieter hat ein Recht auf eine Sicherheitsleistung für Forderungen, die eventuell noch auftauchen könnten.
Der darüber hinaus gehende Anteil der Kaution ist aber an den Mieter auszuzahlen, wenn feststeht, dass keine weiteren Forderungen mehr bestehen können. Nur wann steht das fest?
Als Faustformel wird man ansetzen können, dass jeder Versuch, die Kaution überhaupt wieder einzufordern vor dem Ablauf von sechs Monaten auf sehr dünnem Eis stattfindet. Danach wird der Vermieter den Teil behalten können, der für die Sicherung der noch ausstehenden Nebenkosten dient. Und der steht ja erst fest, wenn die NK-Abrechnung vorliegt. Die Gerichte sind da wohl sehr unentschieden, in welcher Höhe sie diese Sicherheit ansetzen sollen.
Den Rest wird der Mieter dann durchaus mit schon bestehenden Forderungen aufrrechnen können. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Am 1 März sind 6 Monate rum damit verliert der Vermieter automatisch seine Schadensersatzansprüche gegen den Mieter. Diese sind dann verjährt denn Mieter 2 hat weder was anerkannt noch ist das gerichtlich geltend gemacht wurden. Mieter 2 wird somit nur die Schlösser erstatten aber keine Arbeitsleistung von 10 Stunden a 20,00 Euro. Es werden so aberwitzige Rechnungen gestellt wie, 2 Stunden für ein Herd in den Keller stellen usw. _________________ Mit freundlichen Grüßen
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