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Rückzahlung der Mietkaution

 
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Soda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 17:56    Titel: Rückzahlung der Mietkaution Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendes Beispiel:
1.)
Mieter M zieht aus seiner Wohnung Ende Februar aus.Vermieter V teilt M mit, dass die Rückzahlung der Mietkaution erst im April statt findet, da erst zu diesem Zeitpunkt die Heizungskosten Abrechnung ist und dann ggf. noch Nachzahlungen zu tätigen sind. Die Frage nun, ist das rechtens bzw. wann muss V spätestens die Kaution zurückzahlen?

2.)
Die Miete wurde auf einem Mietkautionskonto eingezahlt. Wie ist in so einem Fall die Verzinsung geregelt? Wie hoch ist der Zins und wie häufig die Verzinsung?

Gruß und vielen Dank
Soda
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Ulrich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1038
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist bis zu 6 Monaten zur Rückzahlung der Kaution. Auch danach kann er noch einen Teil einbehalten, wenn noch Betriebskostenabrechnungen ausstehen und eine Nachforderung zu erwarten ist.

Die Kaution ist zum Spareckzins zu verzinsen (Zinsen wie Sparbuch). Dieser Zins war in den letzten Jahren recht gering, bis zu 1 Prozent, je nach Bank.
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Soda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 27.02.09, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hättest du noch den entsprechenden Paragraphen? Ist dort nur angemessen angegeben oder auch der Zeitraum von 6 Monaten?
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Da ist gar nichts angegeben. Das ergibt sich aus der laufenden Rechtsprechung; unter Anderem auch des BGH (zum Besipiel VIII ZR 71/05, aber es gibt noch andere Urteile).
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Soda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich das nun richtig gelesen habe darf der Vermieter einen Teil bis zur Abrechnung einbehalten, aber nicht alles?
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Schon. Aber die Gerichte haben da alle verschiedene Vorstellungen, wie viel das dann sein darf. Manche sagen, der Betrag, der im Vorjahr nachgezahlt werden musste, andere sagen, dass dreifache und sicher gibt es da noch weitere Urteile.
Ausserdem gilt das erst nach Ablauf der besagten sechs Monate. Denn so lange läuft die Verjährung für Mängel an der Mietsache.
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Soda
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 84

BeitragVerfasst am: 28.02.09, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, vielen Dank für die Info.
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